Rechtssplitter

Bei einem deutschen Verein mit einigen tausend Mitgliedern plante der Vorstand, eine große Liegenschaft zu verkaufen. Diese ins Auge gefasste geschäftliche Vorgangsweise war zustimmungspflichtig durch die Mitgliederversammlung.

Ein Vereinsmitglied war dagegen und wollte die anderen Vereinsmitglieder mobilisieren.
Er schrieb den Vereinsvorstand an und ersuchte um die Übermittlung der E-Mail-Adressen aller Vereinsmitglieder. Seine Begründung war, alle Mitglieder zum Besuch der Versammlung motivieren zu wollen. Auch habe er vor, Argumente gegen den geplanten Verkauf vorzubringen, um in einer möglichst großer Runde eine Diskussion in Gang zu setzen.

Der Vereinsvorstand lehnte dies jedoch ab und übermittelte nur die Namen und Adressen der Vereinsmitglieder.

Das deutsche Höchstgericht gab dem engagierten Vereinsmitglied Recht. Das Verlangen sei wohlbegründet. Als Mitglied eines Vereins habe man bei einem begründeten Interesse auch Anspruch auf den Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern und die Möglichkeit, diesen herzustellen. Bei der gegebenen Mitglieder­zahl sei dem einzelnen Mitglied aber nicht zumutbar, innerhalb weniger Tage eine so große Zahl von Briefen wie in diesem Fall (15.000) zu versenden. Auch aus der DSGVO könne das nicht abgeleitet werden.

1. Oktober 2026
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