Rechtssplitter und kleine Verwaltungsgemeinheiten

Ein Vater zahlt für ein nicht mehr unterhaltsberechtigtes, volljähriges Kind (30 Jahre alt, berufstätig) die Gebühren für ein Masterstudium in Höhe von rd. 10.000 Euro. Die Abgabenbehörde verlangt vom Steuerpflichtigen (also dem Kind) den Zahlungsnachweis. Dieser legt den Zahlungsnachweis des Vaters vor und – bereits Schlimmes ahnend – einen Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Vater.

Es kommt, wie es kommen musste: Ablehnung in der ersten Instanz (beim Finanzamt) und so auch in der zweiten (Bundesfinanzgericht). Begründung: Bezahlt habe nicht der Steuerpflichtige, sondern der Vater, und der Darlehensvertrag sei nicht fremdüblich, da keine Sicherheiten vereinbart wurden …

Tipp: Bei allen Geschäften mit nahen Angehörigen auf Schriftlichkeit und Fremdüblichkeit achten. Besser wäre vermutlich gewesen, der Vater hätte eine Schenkung getätigt und diese über FinanzOnline angezeigt (löst keine Steuer aus, da die Schenkungssteuer bei 0 % liegt).

1. Februar 2023
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