Registrierkasse und Belegerteilungspflicht

Der Verfassungsgerichtshof hat erkannt, dass die Belegerteilungspflicht (vulgo „Registrierkasse“) erst ab 1. Mai 2016 anzuwenden ist. Die Bestimmungen zum In-Kraft-Treten sehen einen Beobachtungszeitraum von drei Monaten vor. Wird in diesem Zeitraum mehr als 7.500,– Euro Barumsatz erzielt, ist ab dem 1. des nächstfolgenden Monats (daher ein Monat Wartezeit) die Registrierkassenpflicht gegeben. Das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Somit fallen Unternehmer, die auch Barumsätze wesentlich über den Umsatzgrenzen erzielen, erst ab 1.5.2016 in die neue Regelung.

Fraglich ist nunmehr, ob die Toleranzregelungen der Finanzbehörden (zwei Monate beraten, zwei Monate prüfen, ohne zu strafen, danach allfällige Bestrafung …) damit erst mit 1.5.2016 zu laufen begannen.
Die Auskünfte sind unterschiedlich. Folgt man dem Geist des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses, ist davon auszugehen, dass die Toleranzbestimmungen ebenfalls erst ab 1.5.2016 anzuwenden sind.

Die Abgabenverwaltung hat ein umfangreiches Formular entwickelt (auf der BMF-Homepage verfügbar, wir können Ihnen dieses ebenfalls gerne zur Verfügung stellen und Sieberaten).

Bei Kontrollen sind Sie zur Auskunft verpflichtet. Weisen Sie jedoch die prüfenden Finanzbeamten auf die „Verlängerung“ der Toleranzregelungen hin, um schon vorweg mögliche Strafen zu verhindern.

1. Juni 2016
Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt