Ein steuerlich zu berücksichtigender Sachbezug liegt nicht vor, wenn es sich um ein Spezialfahrzeug handelt. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn sich fest verbaute spezifische Sonderausstattung im Fahrzeug befindet: Werkstatt, Regale …
Aufgrund einer solchen Ausstattung ist eine andere, private Nutzung praktisch auszuschließen. Die Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung bewirken daher keine Recht-fertigung für die Anwendung des Begriffs „Sachbezug“!