Schon wieder naht der Jahreswechsel – was kann man noch tun?

  • Sozialversicherungsbeiträge:
    Nachzahlungen für Vorjahre können freiwillig geleistet werden und vermindern die Einkommensteuer.
    Überprüfen Sie, ob die im Jahr 2024 geleisteten Beiträge dem Einkommen entsprechen, freiwillige Zahlungen sind steuersenkend.
    Vorauszahlungen für bis zu einem Jahr können steuerwirksam geleistet werden!
  • Kleine Investitionen – sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter – sind bis zu einem Betrag von 1.000 Euro je Anschaffung steuerlich sofort absetzbar.
  • Investitionsgüter, die im zweiten Halbjahr 2024 in Betrieb genommen werden, sind noch mit einer halben Abschreibung steuerwirksam! Die Bezahlung der Rechnung ist vorerst nicht notwendig, die Inbetriebnahme muss nachweisbar sein.
  • Bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern kann die Bezahlung oder Vorauszahlung von Lieferantenrechnungen steuerlich abgesetzt werden, ebenso sind die Lohnnebenkosten der Dezembergehälter noch 2024 absetzbar, wenn sie bis zum Jahreswechsel (also vor Fälligkeit) bezahlt werden. Auch Vorauszahlungen sind steuerlich absetzbar.
  • Beträgt der Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit mehr als 30.000 Euro, so ist die Anschaffung von sogenannten Paragraf 14-Wertpapieren sinnvoll, um den Gewinnfreibetrag zu nutzen.
1. Dezember 2024
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