Sondersteuersätze bei Unternehmern

Der Gewinn eines Unternehmers (Einzelunternehmer, OG, KG, …) unterliegt dem Regelsteuersatz. Allerdings sind aus dem Gewinn einzelne Komponenten herauszurechnen. Die der KESt unterliegenden Einnahmen bleiben in der KESt. Gewinne und Verluste aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen unterliegen dem Sondersteuersatz Immo-ESt mit 30 %. Das bedeutet allerdings, dass im Falle eines Verlustes dieser nur zu 60 % mit den anderen Einkünften verrechenbar ist.

Bei Zuschreibungen von Finanzanlagen ist dieser Gewinn ebenfalls nur mit 27,5 % Sondersteuersatz zu versteuern, Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen sind daher vice versa nur mit 55 % steuerlich abzugsfähig.

1. April 2017
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