Der Oberste Gerichtshof judiziert schon seit vielen Jahren, dass bei kapitalistischen GmbH & Co KG die Regelungen für Kapitalgesellschaften gelten. Kapitalistische GmbH & Co KG sind solche Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet.
Nun ist es so, dass bei einer GmbH nur der festgestellte Bilanzgewinn entnommen werden darf. Bei GmbH & Co KG gab es sogenannte genehmigte Entnahmen. Diese waren Entnahmen des laufenden Gewinns und somit ein Vorgriff auf den erst nach Feststellung des Jahresabschlusses auszahlbaren Bilanzgewinn.
Man fand diese genehmigten Entnahmen auch als eigene Position im Eigenkapital der GmbH & Co KG-Bilanzen. Dies wurde nunmehr geändert und die Judikatur des OGH umgesetzt. Es gibt keine genehmigten Entnahmen mehr. Diese sind klassisch eine verbotene Einlagenrückgewähr.
Wie kann man dennoch laufend Entnahmen tätigen? Dies ist nur durch Abschluss fremdüblicher Verträge möglich: Sinnvoll und notwendig sind der
Dienst/Geschäftsführervertrag, Mietverträge sowie ein Darlehens- oder Kontokorrentvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.