Steuer bei Photovoltaikanlagen – oder Liebhaberei?

Neuerung ab 2022:

Kleine Anlagen werden als Liebhaberei eingestuft und sind somit nicht steuerpflichtig. Es ist weder eine Steuererklärung abzugeben, noch werden Steuern festgesetzt. Allerdings sind damit natürlich auch allfällige Vorsteuer­abzüge kein Thema mehr.

Was kennzeichnet eine solche PV-Anlage?

  • Der Betreiber (dieser zählt) ist eine natürliche Person.
  • Die Einspeisung bleibt unter 12.500 kWh pro Jahr.
  • Die Engpassleistung beträgt maximal 25 kWp.

Überschreitet die Anlage auch nur einen dieser Grenzwerte, wird sie steuerlich relevant.

Hinweis: Der Freibetrag gilt pro Person. Gibt es mehrere Betreiber, steht auch der Freibetrag mehrmals zu.

Alle anderen Anlagen können Liebhaberei sein, Eigenbedarf oder Gewerbebetrieb mit Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Sozialversicherung der Selbständigen etc.

1. Oktober 2022
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