Steuerspartipps und Abgaben-Spar-Check zum Jahresende 2016


Energieabgabenvergütung

Bis 31.12.2016 läuft die Frist für die Energieabgabenvergütung 2011. Unbedingt vor Jahreswechsel einreichen! Anträge bleiben zwar liegen, die Einreichung beim zuständigen Finanzamt ist jedoch fristwahrend.

Arbeitnehmerveranlagung 2011

Die Verjährung von 2011 erfolgt nach fünf Jahren, also zum 31.12.2016. Überprüfen Sie, ob z. B. für alle Familienmitglieder die Veranlagung beantragt wurde. Es geht zwar oft um relativ kleine Beträge, die vom Finanzamt zurückgeholt werden können, die Erklärung ist dafür recht einfach über FinanzOnline einzureichen.

Was kann „abgesetzt“ werden? Unter anderem

  • Kosten für den Beruf (sogenannte Werbungskosten)
  • Kosten für einen neuen Beruf (Ausbildungskosten)
  • Reisespesen und Kilometergeld, das der Dienstgeber nicht ersetzt hat
  • Sonderausgaben (Wohnraumschaffung, private Versicherungen)
  • Spenden
  • Kirchenbeitrag
  • Steuerberatungskosten

Haben Sie nur in einem Teil des Jahres gearbeitet (z. B. Ferialpraxis, Arbeitsbeginn nach Schule, Bundesheer usw.) kann die Abgabe eines „leeren“ Antrags genügen, und Sie erhalten Lohnsteuer oder sogenannte „Negativsteuer“ zurück.

Alleinverdiener / Alleinerzieher, Kinderabsetzbeträge, Kinderbetreuung, Krankheitskosten … nicht vergessen!

Registrierkassenprämie

Diese 200 Euro je Registrierkasse an (steuerfreier) Prämie gibt es nur für Anschaffungen bis zum 31.3.2017!! Der Antrag ist mit der Steuererklärung des jeweiligen Jahres einzureichen. Vorsicht: Die sofortige (steuerliche) Komplettabschreibung der Anschaffungskosten ist nur für Anschaffungen im Jahr 2015 und 2016 möglich!!

Wann Rechnungen schreiben – Bilanzierer?

Die sogenannte Gewinnrealisierung findet bei Bilanzierern erst mit tatsächlicher Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung statt. Wann ist die letzte Steck­dose montiert und angeschlossen? Wann ist das Gebäude abgenommen? Wann ist der Kopierer geliefert? Wann ist die Reparatur des KFZ abgeschlossen? Wann ist der Garten fertig?

Wenn Sie diese Frage korrekt beantwortet haben und der Zeitpunkt der Ausführung feststeht: Die Rechnungsstellung muss (wegen der Umsatzsteuer) im nächsten Monat erfolgen. Die Gewinnrealisierung erfolgt aber bereits im Monat der tatsächlichen Ausführung! Allein die Rechnungslegung verschiebt noch nicht den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung! Wesentlich: der Liefer- oder Leistungszeitraum auf der Rechnung.

Ist die Lieferung / Leistung zum 31.12. noch nicht vollständig erbracht, werden nur die Herstellungskosten (ohne Gewinn, Verwaltungskosten und Vertriebsaufwendungen) angesetzt.

Bei der Körperschaftsteuer führt dies lediglich zu einer Steuerverschiebung (fixer Steuersatz von 25 %), bei der Einkommensteuer kann es zu einer echten Steuererleichterung führen.

Gewinnfreibetrag, Investitionen in letzter Minute

Für 2016 können für den Gewinnfreibetrag (13 % vom Gewinn, über 30.000 Euro Gewinn) unverändert Sachinvestitionen herangezogen werden. Möglich sind weiters Wohnbauanleihen, wenn keine Sachinvestitionen getätigt werden. Tipp: 2016 möglichst Sachinvestitionen tätigen, nur das, was nicht gedeckt werden kann, in Wohnbauanleihen investieren, 2017 wieder § 14-Wertpapiere anschaffen …

Und jedes Jahr eine kurze Erinnerung: Alles bis 400 Euro (wenn Vorsteuer­abzug, dann netto, wenn kein Vorsteuerabzug, dann brutto) kann sofort abgeschrieben werden. Bei größeren Investitionen gibt’s bei Inbetriebnahme (Rechnung und Nutzung) noch die halbe Jahresabschreibung.

Sozialversicherungsbeiträge optimieren

Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sollte möglichst der Einkommenssituation entsprechen. Aufgrund der Systematik (endgültige Beiträge erst, nachdem die Sozialversicherung vom Finanzamt oder von Ihnen alle Unterlagen hat) hängt man meistens etwas nach.

Steuerlich können Vorauszahlungen bis zu einem Jahr sofort genützt werden (bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern).

Tipp: Sozialversicherungsbeiträge sind in der Regel steuermindernd mit der Zahlung. Zahlen Sie mehr als vorgeschrieben, dann ist steuermindernd:

a) was an Nachzahlungen für Vorjahre und das laufende Jahr zu erwarten ist, b) was an Zahlungen für das nächste Jahr erfolgt.

 

Für Ihre weiteren Anliegen und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine genuss- und freudvolle Weihnachtszeit, aber auch die Bestätigung Ihrer Zuversicht im kommenden Jahr!

1. Dezember 2016
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