Steuerstundungen / Ratenzahlungsmodell

Bestehende Stundungen von Abgabenrückständen wegen COVID werden auto­matisch bis 31. 3. 2021 verlängert. Kein Antrag notwendig!

Zwischen 15. 3. 2020 und 31. 3. 2021 fallen keine Stundungszinsen an. Bis zum 31. 3. 2024 beträgt der Stundungszinssatz dann 2 % p. a. (anstatt 4,5 %) über dem Basiszinssatz, der derzeit 1,38 % p. a. beträgt.

Neben einer bereits bestehenden Ratenzahlung ist keine Stundung möglich. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

 

Für Rückstände beim Finanzamt am 31. 3. 2021 aus den COVID19-Stundungen ist ein Ratenzahlungsmodell Gesetz geworden (das FA muss zustimmen):

Phase 1: fünfzehn Monate – vom 1. 4. 2021 bis 30. 6. 2022. In dieser Zeit müssen 40 % des Rückstandes vom 31. 3. 2021 gezahlt werden. (Antrag im März 2021 stellen!)

Phase 2: weitere maximal einundzwanzig Monate – 1. 7. 2022 bis 31. 3. 2024 (Antrag bis Mai 2022). In dieser Phase muss der Rest bezahlt werden, es fallen in dieser Phase Stundungszinsen an, und die Einbringlichkeit muss nachgewiesen werden.

1. Februar 2021
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