Steuertipps zum Jahreswechsel

Für Einnahmen/Ausgaben-Rechner

Bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern zählt der Zahlungszeitpunkt. In einem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei einer Zahlung über Kreditkarte erst die Abbuchung vom Bankkonto zählt. Also Vorsicht bei Anschaffungen um den Jahreswechsel, die mit Kreditkarte bezahlt werden! Umsätze zählen erst mit dem Zahlungseingang, daher kann das Zuwarten mit der Fakturierung steuerlich sinnvoll sein.

Absetzbar sind Wareneinkauf, Zahlung von Lohnnebenkosten (noch im Dezember, auch wenn diese erst im Jänner fällig werden), Vorauszahlung von Löhnen, Abgaben etc. sowie sonstige Ausgaben, die um den Jahreswechsel anfallen und noch im Dezember bezahlt werden – all das ist steuermindernd. Nicht berücksichtigt werden Vorauszahlungen, die über das Jahr 2026 hinausgehen.

Für Bilanzierer

Die Gewinnrealisierung erfolgt erst mit dem Gefahrenübergang und der Schlussrechnung. Wareneinkauf nützt nichts, da nur der Lagerstand erhöht wird und sich erst beim Verkauf ein steuerlicher Aufwand ergibt.

Für alle Steuerpflichtigen

Für Investitionen, die noch im Dezember in Betrieb genommen werden, gibt es einen Investitionsfreibetrag (der derzeit sogar erhöht ist), Abschreibungen und/ oder einen Gewinnfreibetrag.

Investitionen bis 1.000 Euro sind sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort steuerlich absetzbar sind: netto, wenn man Unternehmer ist, brutto bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung.

Weihnachtsgeschenke für Kunden („Giveaways“), Mitarbeiter (186 Euro für Sachzuwendungen und 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für Veranstaltungen) noch nutzen!

Zahlungen von Beiträgen zur Gewerblichen Sozialversicherung sind bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern steuerlich mit Zahlung abzugsfähig, bei Bilanzierern hat dies in der Regel keine steuerliche Auswirkung.

Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag kaufen! Auch bundesschatz.at ist möglich.

Tipp: Spenden sind bis zu 10 % des Gewinns steuerlich abzugsfähig. Es gibt eine Liste von begünstigten Spendenempfängern auf der bmf.gv.at–Homepage.

Und ein Spezialtipp: Bei der KESt gilt das Kalenderjahr für Gewinn/Verlustausgleich. Wenn heuer Gewinne aus Wertpapieren realisiert wurden, kann man KESt zurückholen, wenn man auch einen Verlust realisiert. Betrachtungseitraum ist das Kalenderjahr.

1. Dezember 2025
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