Umsatzsteuer im Corona-Umfeld

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes von 5 % für Gastronomie und Beherbergung, Kultur und Publikationsbereich, vorerst befristet von 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020, hat für die betroffenen Branchen, wenn sie wieder Umsätze tätigen (offen haben, in Betrieb sind), deutliche Steuerspareffekte.

Immer wieder angefragt: Beherbergung ist Vermietung mit Nebenleistungen und einer Vermietungsdauer von unter drei Monaten.

Wie geht man mit Vorauszahlungen um, z. B. bei Veranstaltungen im Kulturbereich, bei Zimmervermietung: Grundsätzlich ist für den Steuersatz der Leistungszeitpunkt entscheidend. Damit würde für Vorauszahlungen der „alte“ Steuersatz gelten. Das Finanzministerium meint, dass man die 5 % anwenden und – sollte nicht verlängert werden – im Jänner 2021 berichtigen könne.

Wie ist das jetzt mit den Stornogebühren? Hier gibt es eine Klarstellung des Ministeriums: Zahlungen, die ein Vertragspartner auf Grund des vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht steuerbar (daher keine Umsatzsteuer). Es macht keinen Unterschied, ob diese Stornogebühren im Vertrag oder den allgemeinen Auftragsbedingungen geregelt sind. Darunter fallen neben den Stornogebühren auch Reuegelder, Vertragsstrafen, Entschädigungen für entgangenen Gewinn.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Kunde das Entgelt bezahlt, die Leistung dann aber – warum auch immer – nicht konsumiert. Beispiel: Gutschein verfällt, Hotelbesuch wird nicht angetreten, Reise verfällt, weil nicht angetreten.

Worin besteht der Unterschied? Die Umsatzsteuer entfällt, wenn der Kunde aktiv wird. (Echter Schadenersatz, der Lieferant hat die Möglichkeit, die Leistung an jemand anderen zu verkaufen und zu erbringen. Unternimmt der Kunde nichts, muss der Lieferant leistungsbereit bleiben, der Umsatz kann nicht mit jemand anderem gemacht werden.)

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10 % für offene nichtalkoholische Getränke betrifft jene Umsätze, die nicht unter den § 111 Absatz 1 der Gewerbeordnung fallen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind überschaubar. Allerdings ist eine Folge der neuen Bestimmung, dass die Zusatzsteuer von 10 % für Buschenschanken entfällt.

Müssen die Umsatzsteuersenkungen an den Kunden weitergegeben werden? Das ist der normale Fall! Aber: Der neue Paragraf 7 des Preisgesetzes nimmt diese Umsatzsteuerreduktionen aus und legt fest, dass diese Umsatzsteuersenkungen ausdrücklich nicht an Kunden weiterzugeben sind.

Anmerkung: Die Vorsteuer auf Diäten bleibt weiter bei 10 %.

1. Oktober 2020
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