Unternehmer müssen gegenüber ihren Kunden nur dann Rechnungen ausstellen, wenn diese Unternehmer sind (abgesehen von einigen anderen Bestimmungen). Gegenüber Privaten ist eine Rechnungsausstellung nicht zwingend notwendig – und wird auch oft nicht gemacht. Die rasche Abwicklung von Massenumsätzen im Supermarkt, beim Fleischer, Bäcker, Gastwirt etc. wäre nicht mit einer allgemeinen Rechnungsausstellungspflicht in Einklang zu bringen. Um dennoch das Steueraufkommen zu sichern, wurde vor fast zehn Jahren die Registrierkassenpflicht eingeführt. Nun kann es schon vorkommen, dass in der Registrierkasse der falsche Umsatzsteuerprozentsatz eingespeichert ist oder eingetippt wird (z. B. Getränke statt Speisen).
Ein aktueller Fall beim Europäischen Gerichtshof: Der Unternehmer hat in der Registrierkasse bei einer Leistung den falschen Prozentsatz hinterlegt (20 % Umsatzsteuer statt 10 %). Nach Jahren kommt er drauf und stellt einen Berichtigungsantrag. Der Europäische Gerichtshof klärt ihn auf, dass es durch die Berichtigung zu einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ kommen würde – daher keine Rückerstattung und keine Berichtigung.