Die seit Beginn des Jahres geltende Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) erweitert den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems auf bestimmte betrugsanfällige Bereiche. Dadurch sollen Umsatzsteuerausfälle insbesondere durch Karussellbetrug vermieden werden.
Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig ist, entsteht nun bei
Bestehen Zweifel, ob eine Reverse Charge-Leistung vorliegt, kann nach Ansicht des BMF vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Fazit: Während der Großteil der neu eingeführten Reverse Charge-Bestimmungen Umsatzsteuerbetrug in bestimmten betrugsanfälligen Branchen vermeiden soll, kann die Reverse Charge Bestimmung für Lieferungen von Laptops und Tablet-Computern ab 2014 jeden Unternehmer betreffen, der derartige Waren im Wert von mehr als EUR 5.000 netto erwirbt. Empfänger dieser Lieferungen sollten daher ab 2014 darauf achten, keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu akzeptieren, da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.