USt-Betrugsbekämpfung

Die seit Beginn des Jahres geltende Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) erweitert den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems auf bestimmte betrugsanfällige Bereiche. Dadurch sollen Umsatzsteuerausfälle insbesondere durch Karussellbetrug vermieden werden.
Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist, unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig ist, entsteht nun bei

  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern im Wert von mindestens 5.000 Euro. Eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die nur einen Liefervorgang betreffen, ist unzulässig. Wird in einer Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet, ist das ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000 Euro-Grenze maßgeblich.
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers sollte nach BMF-Meinung im Zweifel als Nachweis der Eigenschaft des Unternehmers als „Wiederverkäufer“ ausreichend sein.
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferungen von Metallen, insbesondere Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetallen
  • steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold

Bestehen Zweifel, ob eine Reverse Charge-Leistung vorliegt, kann nach Ansicht des BMF vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

Fazit: Während der Großteil der neu eingeführten Reverse Charge-Bestimmungen Umsatzsteuerbetrug in bestimmten betrugsanfälligen Branchen vermeiden soll, kann die Reverse Charge Bestimmung für Lieferungen von Laptops und Tablet-Computern ab 2014 jeden Unternehmer betreffen, der derartige Waren im Wert von mehr als EUR 5.000 netto erwirbt. Empfänger dieser Lieferungen sollten daher ab 2014 darauf achten, keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer zu akzeptieren, da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

1. April 2014
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