Vereinsfeste – feiern wir groß oder klein?

Was sind die Kriterien für ein (steuerfreies) kleines Vereinsfest?

Verpflegung: Bringen Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige Getränke und Speisen für das Fest, sind alle Voraussetzungen für das kleine, steuerfreie Fest erfüllt. Es darf auch zusätzlich ein bestimmtes, ergänzendes kulinarisches Angebot von einem fremden Dritten bereitgestellt und von diesem direkt an die Gäste verkauft werden.

Beispiel: Ein Verein gestaltet ein Fest, und die Hendlbratstation eines gewerblichen Anbieters wird organisiert. Dieser verkauft direkt an die Gäste.

Zusätzlich schenkt der Verein Getränke aus, die gespendet wurden. Die Vereinsmitglieder selbst stellen Speisen zur Verfügung, die Erlöse erhält der Verein.

Schädlich für die Steuerfreiheit des Vereins­festes ist der Drittanbieter dann, wenn dieses Angebot nicht bloß ergänzend bzw. geringfügig ist. Auf jeden Fall schädlich für das steuerfreie Fest wäre demnach die Beauftragung eines Caterers oder Wirtes, der die gesamte Verpflegung übernimmt. Damit wäre nämlich der Verein mit seinen eigenen Aktivitäten zu besteuern.

Was ist bei Vereinsfesten noch zu beachten?

Unterhaltung: Kosten für Darbietungen von Künstlern oder Künstlergruppen dürfen € 800,- pro Stunde nicht überschreiten und sollen ausschließlich durch regionale, der Allgemeinheit nicht bekannte Anbieter erfolgen.

Sonstige Tätigkeiten wie ein behördlich beauftragter Securitydienst, das Aufstellen von Zelten oder das Abschießen eines Feuerwerks sind für das kleine, steuerfreie Vereinsfest so lange nicht schädlich, als diese Tätigkeiten

  • nur von befugten Personen durchgeführt werden

  • behördlich angeordnet oder

  • für die Vereinsmitglieder unzumutbar sind.

1. August 2014
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