Eine Rechtsanwältin saniert ihre Liegenschaft, in der sie wohnt und die Kanzlei betreibt. Der betrieblich genutzte Teil beträgt rd. 30 % des Gebäudes. Sie macht die vollen Vorsteuerbeträge in der UVA geltend. Es kommt wie es kommen muss, das Finanzamt macht eine sogenannte USO, eine Umsatzsteuersonderprüfung. Die Anwältin bringt vor, dass die Korrektur der Vorsteuern nach Abschluss der Arbeiten in der Jahressteuererklärung vorgenommen wird. Nützt nichts, die Finanzstrafe pickt, wie auch der Verwaltungsgerichtshof feststellt. Auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils reicht für Abgabenhinterziehung aus.
Erfreulicherweise anders: Irrtümliche Fehler (Periodenverschiebung, Doppelbuchungen, Zuordnungs-/Erfassungsfehler) sind nur bei Vorsatz strafbar.
Tipp: Geben Sie bei der Umsatzsteuer acht! Das Finanzamt sieht schnell eine Hinterziehung und startet ein Strafverfahren, wenn die UVA nicht passt.