Der Oberste Gerichtshof hat in einem Finanzstrafverfahren – auf den ersten Blick – dem Täter geholfen. Der Steuerpflichtige hatte Umsatzsteuer hinterzogen, das Finanzamt auf Basis der Jahressteuererklärungen (im Schätzungswege) ein Finanzstrafverfahren mit gerichtlicher Zuständigkeit geführt.
Der Oberste Gerichtshof hat die Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen. Er meinte, die Abgabenhinterziehung habe auf Basis der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ermittelt zu werden. Es müsse der jeweilige Verkürzungsbetrag einer monatlichen Voranmeldung zugeordnet werden.
Das hat leider die Auswirkung, dass künftig Selbstanzeigen bei der Umsatzsteuer auf Monatsbasis erfolgen müssen – sonst entfaltet die Selbstanzeige keine Wirkung!