Worauf ein Arbeitgeber bei der Kündigung achten muss

Heikel und in der Praxis öfters zu finden, als man denkt – die Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer!

Der Arbeitnehmer macht einen Anspruch geltend. Der Arbeitgeber kündigt in der Folge den Arbeitnehmer und teilt ihm mit, dass dessen Begehren der Grund für die Kündigung ist. Dies kann dazu führen, dass die Kündigung nicht greift. Das Gesetz schützt den Dienstnehmer, wenn die Kündigung wegen einer der folgenden Ansprüche ausgesprochen wird:

a) wegen finanzieller Leistungen
b) wegen eines Urlaubsanspruchs
c) wegen angeordneter Überstunden

Ein Arbeitnehmer kann eine Kündigung auch immer dann anfechten, wenn der Arbeitgeber auf einen vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch nicht reagiert, die Erfüllung verzögert oder die Berechtigung in Zweifel zieht.

Hat der Arbeitgeber den Anspruch gänzlich erfüllt und erfolgt die Kündigung aufgrund desselben Anspruchs, ist der Arbeitnehmer nach der Rechtssprechung nicht geschützt.

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter will im Sommer zwei Wochen Urlaub nehmen. Dieser wird mit dem Dienstgeber vereinbart und konsumiert. Im Herbst kündigt der Dienstgeber den Mitarbeiter, weil er das künftig nicht mehr so handhaben möchte. Diese Vorgehensweise ist zulässig.

Beispiel 2: Wie oben, jedoch gibt der Dienstgeber an, dass die Kündigung wegen dieses Urlaubes erfolgt. Diese Kündigung kann angefochten werden.

Das Gesetz schützt nur jene Ansprüche, die im Zeitpunkt der Geltendmachung auch bestehen konnten.
Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Dienstnehmer muss keinerlei Formvorschriften erfüllen. Sie kann mündlich erfolgen oder auch im Einholen von Informationen bei Interessensvertretungen bestehen.

Welche Vorkehrungen kann der Arbeitgeber treffen?

  1. Beim Ausspruch der Kündigung idealerweise kein Motiv nennen.
  2. Einvernehmlich eine Änderung des Dienstvertrages vornehmen.
  3. Eine Eventualkündigung aussprechen.
1. Juni 2014
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