Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerberater*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 16 bis 40 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Steuerberaterprüfung
Bilanzierungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.897,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch eine weitere Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin sowie 3 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Steuerberater-Berufsanwärter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 20 bis 40 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Sie bringen ein abgeschlossenes facheinschlägiges Studium im Bereich Steuerrecht/Accounting, Betriebswirtschaft, IUS oder Wirtschaftsrecht mit.
Gerne bieten wir auch facheinschlägig Studierenden parallel zum Studium den Einstieg in die Steuerberatung in Teilzeit an.

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.053,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch eine weitere Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin, eine Steuerberaterin, sowie zwei Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Buchhalter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: kaufmännische Ausbildung - HAK oder HLW Matura
Buchhaltungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.481,00 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Person prüft Geldscheine mit einer Lupe

84 1. Oktober 2025

Ausgabe 84

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen vor einer Auftragsannahme eine Geldwäscheprüfung durchführen. Dabei geht es darum, zu beurteilen, ob mit dem Auftrag, der Bezahlung des Honorars (oder der Übernahme einer Treuhandschaft) ein Risiko besteht, Geldwäsche zu unterstützen.

Dieses Risiko ist bei uns Steuerberatern eher überschaubar: Vereinzelte Barzahlungen, keine Treuhandschaften, damit wenig Risiko.

Primär betroffen von der Geldwäsche sind die Banken: Viele Transaktionen, Auslandsüberweisungen, ungewöhnliche Überweisungen, ungeklärte Mittelherkunft etc.

Aber was ist denn „Geldwäsche“? Es muss eine kriminelle Vortat geben: Kriminelle Geschäfte werfen einen Ertrag ab. Das Geld liegt nun „herum“ (meist in Form von Bargeld, Guthaben auf Auslands- oder Kryptokonten), und es soll nun in den (westlichen) Bankkreislauf kommen.

Also: Geldwäsche besteht aus einer kriminellen Vortat und dem Einbringen des daraus resultierenden Ertrags ins Banksystem.

Die Banken prüfen daher systematisch ungewöhnliche Transaktionen. Auf einem Gehaltskonto gehen üblicherweise die Monatsgehälter ein und diverse Lebensführungskosten, Kreditraten sowie Barabhebungen wieder weg. Der monatliche Umsatz beträgt zum Beispiel zwischen 3.000 und 8.000 Euro. Erfolgt jetzt eine größere Überweisung oder Bareinzahlung, so springen die Überwachungssysteme an. Die Bank muss die Mittelherkunft überprüfen, es erfolgt also eine Aufforderung zum Nachweis der Mittelherkunft.

Tipp: Wichtig ist daher, dass bereits der Buchungstext auf der Überweisung eine Erläuterung beinhaltet. Beispiele: „Schenkung Vater“, „Darlehen Schwiegermutter“, „Erbschaft Cousine aus Namibia“…

Wenn die Erstauskunft zur Nachweisführung nicht taugt, verlangt die Bank naturgemäß weitere Unterlagen!

Bei der Schenkung kann die Nachweisführung durch die Schenkungsmeldung erfolgen. Diese ist bei Fremden aber erst bei Schenkungen über 15.000, bei Familienangehörigen über 50.000 Euro (pro Jahr) notwendig. Man kann natürlich die Schenkungsmeldung auch freiwillig machen: Formular „Schenk1“ auf der Homepage des Finanzministeriums (https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare).

Beim Darlehen der Schwiegermutter ist ein – wenn auch kurzer – schriftlicher Vertrag zu empfehlen und vermutlich auch notwendig.

Bei der Erbschaft aus Namibia wird es Dokumente geben (Notar, Abhandlung, Sterbeurkunde, Testament, Bankauszüge und dergleichen).

Heikler wird es schon, wenn Überweisungen von Auslandskonten erfolgen, deren Hintergrund in Verkäufen von Kryptowährungen oder Wertpapieren liegt. Hier ist in der Regel der Verkaufsbeleg sowie allfällig ein Besteuerungsnachweis vorzulegen.

Bei der Terrorismusfinanzierung ist es umgekehrt. Meist handelt es sich um Bankguthaben im westlichen Banksystem. Dieses soll an Personen oder an Organisationen übertragen werden, die mit Terrorismus im Zusammenhang stehen.

Was ist noch besonders verdächtig? Kryptobörsen, Gewinne aus Wettbüros und Online-Casinos (dort gewinnt man fast immer NICHTS).

Was passiert, wenn die Bank nicht zufrieden ist?

Die Bank führt die Überweisung nicht durch und schickt das Geld zurück. Eine weitere Maßnahme kann die Kündigung der Geschäftsbeziehung sein.

Weiters ist die Bank verpflichtet, eine Anzeige beim Bundeskriminalamt zu machen, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Das BKA prüft weiter und macht allfällig eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

 

Das wird ab 2026 nix mehr!

Ab 1.1.2026 wird eine geringfügige Beschäftigung das Arbeitslosengeld sperren. Ein beliebtes und wirtschaftlich durchaus sinnvolles Modell war: Beendigung des Dienstverhältnisses – damit das Arbeitslosengeld in Höhe von 55 % des täglichen Nettogehalts, maximal rd. 77 Euro pro Tag, zur Auszahlung kommt. Das heißt, man konnte bis zu rd. 2.300 Euro netto an Arbeitslosengeld beziehen. Dazu war es möglich, noch geringfügig bis zu rd. 550 Euro zu arbeiten, insgesamt daher bis zu 2.850 Euro pro Monat. Das geht ab 2026 nicht mehr. Eine geringfügige Beschäftigung killt das Arbeitslosengeld.

Einige Ausnahmen gibt es: Besteht die geringfügige Beschäftigung neben der pflichtversicherten Beschäftigung schon mehr als 26 Wochen, kann weiterhin geringfügig gearbeitet werden (z. B. jemand hat ein Dienstverhältnis mit 30 Stunden und hilft am Samstag mit 5 Stunden – geringfügig – beim Bäcker aus). Eine zweite Ausnahme gibt es, wenn jemand mehr als ein Jahr arbeitslos ist. Dann darf er oder sie 26 Wochen geringfügig arbeiten, ohne dass das Arbeitslosengeld wegfällt. Und wenn der 50er vorbei ist, entfällt die 26 Wochen-Befristung.

Tipp: im Zweifel nachfragen – vor der geringfügigen Anmeldung!

In der GmbH ist die Ehefrau angestellt. Der Ehemann ist Geschäftsführer und hat einen Dienstwagen, den auch die Ehegattin gelegentlich benutzt.

Um alles – vermeintlich – korrekt zu machen, wurde der Sachbezug aufgeteilt. Rd. 14 % (134 Euro) versteuerte die Ehegattin, den Rest von rd. 86 % (826 Euro) der Ehemann, damit waren insgesamt 960 Euro als Sachbezug versteuert.

Bei der Abgabenprüfung wurde jedoch festgestellt, dass nur bei einer gleichzeitigen gemeinsamen Nutzung eine Aufteilung zulässig ist. Dies gilt zum Beispiel, wenn eine Dienstwohnung gemeinsam genutzt wird. Aber das Auto stand der Ehefrau alleine für gewisse Privatfahrten zur Verfügung. Es haben daher beide den Sachbezug laut Sachbezugsverordnung, also je 960 Euro pro Monat, zu versteuern und zur Sozialversicherung zu bezahlen!

Anmerkung: Die Argumentation des Steuerpflichtigen war wohl nicht hilfreich. Die Nutzung des Autos war sicherlich nicht aufgrund des Dienstverhältnisses möglich, sondern aufgrund der privaten Umstände. Damit kann nur ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis für den Ehegatten vorliegen. Komplett grotesk würde es ja, wenn z.B. noch ein Kind angestellt wäre und dieses auch gelegentlich das Fahrzeug benützen würde, dann hätte man schon drei Sachbezüge!

Tipp: Ein Auto ist immer einem Dienstnehmer zugeordnet! Bei Fahrgemeinschaften fährt immer nur derselbe Dienstnehmer!

Es meldet sich die Lohnsteuerprüfung an (sogenannte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – GPLB). Dabei kommt es zu einigen Feststellungen. Bei der Lohnsteuer sind dies meist die Themen um die Sachbezüge. Der Prüfer stellt einen Haftungsbescheid aus und schreibt dem Dienstgeber die Nachforderungen vor.

So auch geschehen beim Bundesheer, wo die Prüfer – nach Jahrzehnten und nach einem Rechnungshofbericht – erkannten, dass rd. 150 Dienstnehmer gratis Dienstwohnungen benützen durften. Allerdings schrieben die Prüfer die Lohnsteuer nicht dem Dienstgeber vor, sondern stellten berichtigte Lohnzettel aus und holten sich die Steuer von den Dienstnehmern.

Das ist ja grundsätzlich auch korrekt, die Lohnsteuer ist bekanntlich die persönliche Einkommensteuer von natürlichen Personen.

Jetzt gingen aber Dienstnehmer in die Instanzen, und der Verwaltungsgerichtshof erkannte: Hat ein Dienstnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt (oder Einkommensteuererklärung eingereicht), so erlischt die Lohnsteuerhaftung. Hintergrund ist, dass der Steuerpflichtige bei einem Aktivwerden ohnehin alles angeben muss.

Tipp: Bei GPLB und Lohnsteuernachforderungen die Prüfer auffordern, zu erheben, ob Anträge auf Arbeitnehmerveranlagungen oder Einkommensteuer-Erklärungen der betroffenen Personen abgegeben wurden. Dies müssten die Prüfer amtswegig machen.

 

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