45 1. August 2019

Ausgabe 45

Auf der Aktivseite (Vermögensseite) der Bilanz – auf der linken Seite – gibt es langfristig (mehr als 1 Jahr) gebundenes Vermögen und kurzfristige Werte.

Das langfristige Vermögen sind die Investitionen (Anlagevermögen). Zum langfristigen Vermögen zählen auch Beteiligungen und Finanzwerte wie zum Beispiel Wertpapiere und Ansparversicherungen (Pensionsrückdeckungsversicherungen).

Das kurzfristige Vermögen sind die Vorräte und die Forderungen an Kunden.

Auf der Passivseite finden sich ebenfalls langfristige Werte. Das sind meist die Bankkredite für Investitionen. Weiters gibt es Schulden gegenüber Lieferanten, Krankenkasse und Finanzamt sowie Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern. All das ist kurzfristig und verändert sich ständig.

Das Eigenkapital ist jener Betrag, um den das Vermögen die Schulden übersteigt.

Alle Überlegungen gelten unabhängig von der Art der steuerlichen Gewinn­ermittlung, also auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Vermietungen usw. Die doppelte Buchhaltung hat den Vorteil, dass viele Zahlen gut (monatlich) verfügbar sind.

Eine Bilanz hat zum Beispiel folgendes Aussehen:

 

Aktiva

 

Passiva

Investition in Maschinen

150.000

Kredit dazu

120.000

Investition in Büro, EDV

80.000

Kredit hierzu

40.000

Wertpapiere

40.000

   

langfristig

270.000

 

160.000

   

Eigenkapital*

110.000

Lager

57.000

Lieferanten

22.000

bereits gearbeitet, noch nicht verrechnet

40.000

Bank Kontokorrent

150.000

Kundenforderungen

225.000

Finanzamt

50.000

Guthaben Bank Kontokorrent

1.000

Krankenkasse

20.000

kurzfristig

323.000

 

242.000

Working Capital

 

Eigenkapital*

81.000

*gesamtes Eigenkapital: 191.000
 

Wann ist die Bilanz in Ordnung?

Dazu gibt es mehrere Faustregeln, die Sie selbst leicht anwenden können:

  • Das langfristige Vermögen soll größer sein als die langfristigen Schulden.

  • Das langfristige Vermögen soll so finanziert sein, dass die Laufzeiten „gleich“ sind – die sogenannte Fristenkongruenz.
  • Das kurzfristige Vermögen soll größer sein als die kurzfristigen Schulden.
  • Das Eigenkapital sollte mindestens 20 % der Bilanzsumme betragen.

Die betriebswirtschaftlichen Gedanken hierzu:

Für schwierige Phasen, Ertragseinbrüche, Kundenausfälle, neue Investitionen usw. besteht die Notwendigkeit, Eigenkapital bereitzustellen. Dieses deckt das Auf und Ab des Unternehmens. Gewinne kommen zum Eigenkapital dazu, Verluste verringern es. Unternehmen gehen selten pleite, weil sie überschuldet sind. Unternehmen gehen pleite, weil die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Die Ursachen für Zahlungsunfähigkeit zeigen sich sehr rasch im Working Capital (leider gibt es keinen wirklich passenden deutschen Ausdruck). Verluste verringern das Lager, Forderungen, Bankguthaben und/oder die kurzfristigen Schulden gehen in die Höhe. Die ständige Zahlungsfähigkeit kann nicht aufrechterhalten werden, das sogenannte finanzielle Gleichgewicht ist gestört, es kommt zur Zahlungsunfähigkeit …

Wie hoch ist im obigen Beispiel die Bilanzsumme und die Eigenkapitalquote?

Vermögen

593.000

Schulden

402.000

   

Eigenkapital

191.000

   

in Prozent

32

Tipp: Machen Sie zumindest quartalsweise eine „Bilanz“. Oft werden versteckte Verbindlichkeiten vergessen (Sonderzahlungen an Dienstnehmer, Nachzahlungen für Steuern und Sozialversicherung usw.). Wir helfen Ihnen gerne, den Überblick zu wahren, und unterstützen Sie mit guten Tipps …

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer!

Was muss eine Rechnung enthalten?

Das UStG gibt klare Anweisungen:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten (wenn vorhanden mit dessen UID)
  2. Name und Anschrift der Kunden (möglichst mit dessen UID)
  3. Menge und Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung
  4. Tag der Lieferung oder Zeitraum
  5. Entgelt
  6. Steuersatz oder Art der Befreiung
  7. Steuerbetrag
  8. Ausstellungsdatum
  9. fortlaufende (einmalige) Nummer zur Identifizierung der Rechnung

Kann man eine Rechnung auch anders benennen? Wie ist das mit einer elektroni­schen Rechnung? Und wie sieht es mit Gutschriften durch den Kunden aus?

Es muss das Dokument nicht als Rechnung bezeichnet werden (die freien Berufe verwenden auch die Bezeichnungen „Kosten“, „Kosten­note“, „Honorar“, „Honorarnote“ usw.). Eine elektronische Rechnung ist zulässig, wenn der Empfänger zustimmt. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbar­keit müssen gewährleistet sein. Ebenso ist eine Abrechnung zu einem Lieferanten mit Gutschrift zulässig, wenn der Lieferant zustimmt.

Gibt es Formvorschriften für die Rechnungsausstellung?

Die fortlaufende Nummerierung und Einmaligkeit der Rechnung muss sichergestellt sein (siehe oben). Die Bundesabgabenordnung kennt das gute alte Radierverbot. Das heißt auf Elektronik übersetzt, dass auf Basis von Datenbanken und mit Hilfe der EDV elektronisch erstellte Rechnungen nicht mehr veränderbar sein dürfen, ebenso die Daten, die der elek­tro­nischen Rechnung als Basis dienen. Hier ist aber schon strittig, ob es ausreicht, den Datensatz einzufrieren, oder ob es notwendig ist, dass die Grunddaten nicht mehr veränderbar sind.

Richtig kann wohl nur sein, dass die Datensätze, aus denen die elektronische Rechnung generiert wird, echt und unverändert verfügbar bleiben müssen. Beispiel: Der Kunde zieht während des Jahres um, und Sie geben in die Stammdaten die neue Adresse ein. Generieren Sie eine Kopie der ursprünglichen Rechnung, wird in der überwiegenden Mehrzahl der DV- Programme die neue Adresse erscheinen.

Ein Nebeneinander von verschiedenen Arten der Rechnungsausstellung ist selbstverständlich zulässig. Sie können datenbank- oder programmbasierte Rechnungen ausstellen, daneben mit einfachen Schreibprogrammen erstellte Rechnungen und händisch geschriebene Rechnungen. Sichergestellt muss die Einmaligkeit der Rechnungsnummer werden. Das Umsatzsteuergesetz lässt genau aus die­sem Grund mehrere Zahlenreihen bzw. Nummernkreise zu. Sie können in diese z.B. das Jahr, die Niederlassung usw. hineincodieren.

Wie genau muss die Lieferung/Leistung bezeichnet sein?

Die Abgabenbehörden drängen auf genaue Mengen und Bezeichnungen („Was war meine Leistung?“). Eine Hilfe ist die handelsübliche Bezeichnung. Sie kaufen einen LKW zu einem Pauschalpreis von 69.000 Euro. Dieser besteht aus Fahrgestell, Motor, Führerhaus usw., auf der Rechnung steht 1 LKW, Type XYZ, Fahrgestell-Nr. XYZ, Motor-Nr. XYZ.

Bei Werken und Werkleistungen (Baugewerbe, freie Berufe …) ist häufig ein Pauschalhonorar vereinbart. In diesen Fällen genügt meist eine einfache Bezeichnung. Zum Beispiel: 1 Carport für 2 PKW-Abstellplätze. Sie verkaufen nicht Ziegel, Beton, Holz. Details zu Werkleistungen finden sich ohnehin in Ihren Unterlagen, Plänen, Angeboten usw. Und die Finanz darf Einblick nehmen – es sei denn, es sind die üblichen Hindernisse aufgetreten: Server kaputt, Brandschaden, versehentliche Entsorgung, Wasser im Keller, Unauffindbarkeit nach Übersiedlung …) – was aber nicht immer Glauben findet.

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