44 1. Juni 2019

Ausgabe 44

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine wichtige Frage bei der Immobilienertrag­steuer geklärt: Kann die Bebauung eines „Altgrundstücks“ zu einem „Neu­vermögen“ führen?

Alte Grundstücke, die am 31. 3. 2012 bereits mehr als 10 Jahre im Eigentum standen und daher bis zu diesem Zeitpunkt hätten steuerfrei verkauft werden können, nennt man „Altgrundstücke“ oder Altvermögen“. Diese Grundstücke werden im System der Immobilienertragssteuer moderat mit einem Pauschalsatz von 4,2 % des Verkaufspreises versteuert.

Alle anderen Grundstücke sind sogenanntes „Neuvermögen“. Für diese Grund­stücke gibt es keine Pauschalierungsmöglichkeit. Der Gewinn (Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten) ist zu versteuern. Der Steuersatz ist ein Fixsteuer­satz, beträgt inzwischen 30 % des Gewinns und führt bei natürlichen Personen zu einer Endversteuerung. Die Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz, und das Finanzamt besteuert nach wirtschaftlichen Sachverhalten, nach dem Überwiegen gewisser Umstände, nach Ermessen usw.

Jüngst entwickelte der Fiskus folgende Idee:

Ein unbebautes Grundstück (der typische Bauplatz), seit Generationen im Besitz der Familie, stellt zweifellos ein Altgrundstück dar. Mit der Errichtung eines Gebäudes wird nach dem 31. 3. 2012 begonnen, wobei die Kosten des Hauses den Wert des Grundstücks deutlich übersteigen. Nun wird die Liegenschaft verkauft. Für das Finanzamt wiegt das Gebäude schwerer, es sieht daher überwiegend ein Neuvermögen und möchte vom Gewinn 30 % Immobilienertragsteuer.

Im Gegensatz dazu kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass durch die Bebauung das Grundstück dieselbe Sache bleibt und deshalb keine neue „Frist“ in Gang gesetzt wird. Es wird auch nicht isoliert für das Gebäude eine neue Frist bewirkt, sozusagen eine Aufteilung in Altvermögen und Neuvermögen, einerseits 4,2 % und andererseits 30 % !!!

Conclusio: Der Bebauung kommt in der Frage Altvermögen/Neuvermögen keine Relevanz zu. Sehr erfreulich!

Wie ist das nun wirklich mit Getränken und Speisen am Arbeitsplatz, in der Mittagspause? Steuerfrei? Steuerpflichtig? 4,40 Euro oder 1,10 Euro? Sozialversicherung auch noch, dazu Lohnnebenkosten und Lohnsteuer?

Das Einkommensteuergesetz sagt Folgendes:

  • Unentgeltliche (oder verbilligte) Mahlzeiten am Arbeitsplatz (in der Firma) sind steuerfrei.
  • Gutscheine bis 4,40 Euro je Arbeitstag für Essenskauf am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte sind ebenfalls steuerfrei.
  • Lebensmittelgutscheine bis 1,10 Euro je Arbeitstag sind steuerfrei.
  • Getränke zum Verbrauch im Betrieb sind ebenfalls steuerfrei.

Oder anders formuliert: Alles, was am Arbeitsplatz konsumiert wird, ist grundsätzlich steuerfrei!

Alles, was außer Haus konsumiert und vom Dienstgeber bezahlt wird, ist bis zu 4,40 Euro je Arbeitstag (wenn Gaststätte) oder bis 1,10 Euro je Arbeitstag (Einkaufsgutschein beim Lebensmittelhändler) frei.

Aber Vorsicht: Alkoholfreies Bier, in der Firma konsumiert, ist frei. Mit nach Hause genommen oder im KFZ getrunken ist es steuerpflichtig.

Schnitzel, am Arbeitsplatz konsumiert, sind frei, mit nach Hause genommen sind sie pflichtig! Pizza, für alle in die Firma zugestellt, ist frei. Mit allen Mitarbeitern ins Gasthaus gehen kann pflichtig sein (allerdings im Rahmen der 4,40 Euro-Regelung).

Tipp: Konsumation am Arbeitsplatz heißt (derzeit) nicht, dass tatsächlich am Schreibtisch oder auf der Drehbank gegessen werden, sondern dass die Konsumation am Dienstort erfolgen muss!

Nachweis: Mengen zu Mitarbeiteranzahl und Gewicht sollten plausibel sein.

Ein Wohnmobil ist weder ein PKW (kein Vorsteuerabzug) noch ein LKW 
(Vorsteuerabzug). Es dient sowohl der Beförderung als auch der Nächtigung/Wohnung und kann eventuell als fahrendes Büro genutzt werden (mobiler Besprechungsraum).

Die Finanz will natürlich keinen Vorsteuer­abzug geben. Sie sieht den Vorsteuerabzug ja unrichtigerweise als Begünstigung für Unternehmer und nicht als notwendigen Systembestandteil der Umsatzsteuer!

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt: Wohnmobile sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug erfasst.

Es muß mindestens eine 10 %ige unternehme­rische Nutzung (Kilometer, Nächtigungen, Büronutzung) vorliegen.

Zu beachten: Bei einer zum Beispiel 25 %igen unternehmerischen Nutzung steht bei der Anschaffung und allen Kosten der volle Vorsteuerabzug zu. 
Danach ist bei den Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe der Abschreibung und laufenden Kosten ein 75 %iger Privatanteil zu erfassen und der Umsatzsteuer zu unterziehen (wie wenn man das Gefährt zu 75 % gemietet hätte …).

Bei den Krankenkassen ist die Einziehung der Beiträge üblich und wird von vielen Unternehmern genutzt. Es entsteht so keine Säumnis, und somit fallen keine Zinsen (über 4 %), Zuschläge und ähnliche „Nettig­keiten“ an.

Für die Bezahlung Ihrer Steuern stehen bisher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Überweisung mittels Online-Banking 
    (mit/ohne Abgabennennung)
  • Banküberweisung mit Zahlschein
  • Umbuchung/Überrechnung von Abgaben zwischen Finanzamtskonten

Möglich ist natürlich auch die Bareinzahlung beim Finanzamt während der Amtszeiten, was allerdings nicht sehr häufig praktiziert wird.

Von Unternehmern wurde immer wieder der Wunsch geäußert, das Finanzamt solle sich zum Fälligkeitstag die Abgaben selbst einziehen, da ja ohnehin alle Daten vorlägen …

In Deutschland ist dies so üblich.

Ab 1. 7. 2019 soll auch bei uns ein Einziehungs­auftrag an den Fiskus möglich sein! Allerdings ist dazu noch eine Verordnung zu erlassen, und das Einzugsverfahren wird vorläufig nicht für alle Abgaben möglich sein, sondern nur für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Alle anderen Abgaben (wie Umsatzsteuer und Lohnabgaben) müssen weiterhin aktiv bezahlt werden.

Ab Juli 2019 gelten bei Finanzamtszahlungen die „alten“ IBAN nicht mehr. Verwenden Sie nur noch IBAN mit ATxx 0100 0… für Zahlungen an den Bund, keine IBAN mit ATxx 6000 0…

Sie sehen auch am BIC BUNDATWW, dass die aktuelle Kontoverbindung verwendet wird.

Wenn Sie die alte IBAN verwenden, kommt das Geld zurück, und es entstehen Säumnisfolgen.

Elektronische Postzustellung von allen Behöden und Gerichten wird ab 1. 1. 2020 zur Pflicht für Unternehmer. Amtliche Schrift­stücke sol­len nur noch elektronisch versendet bzw. zugestellt werden.

Für Privatpersonen gibt es ein Wahlrecht, die Post in Papierform zu erhalten oder die Briefe von Finanzamt und Gericht über einen elektronischen Postkasten.

Die Hoheitsverwaltung arbeitet an einem Teilnehmerverzeichnis. Darin sind die Teilnehmer mit E-Mail-Adressen und elektro­nischen Kontaktdaten alphabetisch nach Ortschaften gelistet.

Voraussetzung ist die Anmeldung bei einem der in Frage kommenden Zustellsysteme.

Ist man angemeldet, wird man über ein einheitliches Anzeigemodul benachrichtigt und kann über dieses Modul (über alle Zustellsysteme hinweg) die elektronische amtliche Post ansehen.

Für Privatpersonen gibt es das digitale Service „Mein Postkorb“ im Bürgerserviceportal.

Eigentlich sind Unternehmer schon seit Dezem­ber 2018 verpflichtet, am elektronischen Zustellsystem teilzunehmen. Machte man bisher nicht mit, gab es noch keine Sanktionen oder Strafen. Ab 1. 1. 2020 wird die Teilnahme für Unternehmer aber endgültig zur Pflicht.

Einzige Ausnahme: Die Teilnahme ist unzu­mutbar, weil der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt (der Unternehmer hat keinen Internetanschluss).

Was ist zu tun? Registrierung über das USP (Unternehmerserviceportal) oder den zugelassenen Zustelldienst. Und wichtig: Regelmäßig ins Internet einsteigen und nachschauen! Mit der Zustellung in das Post­fach beginnen die Fristen zu laufen, nicht erst mit dem Anschauen im Internet! 
Es ist wie bei einem realen Briefkasten:

Die Post wochenlang dort zu belassen, hemmt keine Fristen!

Steuerrechner
facebook
+43 2742 75631-0
+43 2772 52565-0
Kontakt
Anfahrt