62 1. Februar 2022

Ausgabe 62

Im Jänner 2022 wurde vom Nationalrat eine umfangreiche Steuerreform beschlossen. Zentraler Teil der Steuerreform ist eine Senkung des Einkommensteuertarifs. Der Steuersatz von 35 % (gilt zwischen 1.500 Euro und 2.583 Euro pro Monat) wird mit 1. 7. 2022 auf 30 % gesenkt. Mit 1. 7. 2023 wird der nächste Steuertarif von 42 % auf 40 % gesenkt. Die unterjährige Senkung der Tarifstufen führt dazu, dass für die Lohnverrechnung im Jahr 2022 und 2023 und für den Lohnsteuerabzug ein Mischsatz von 32,5 % beziehungsweise 41 % zu verwenden ist.

Dazu kommen Erhöhungen beim Familienbonus und eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 24 % für 2023 und auf 23 % für 2024.

Ein weiterer Punkt der Steuerreform ist die Erhöhung des Gewinnfreibetrages von 13 auf 15 % für den Grundfreibetrag.

Ab dem Jahr 2023 soll wieder ein Investitionsfreibetrag (die Jüngeren unter uns kennen ihn noch aus den ersten 2000er-Jahren) eingeführt werden. Wenn Sie im heurigen Jahr Investitionen tätigen, ist zu berücksichtigen, dass der neue Investitionsfreibetrag erst für Anschaffungen und Herstellungskosten ab dem Jahr 2023 gilt. Wofür steht der Investitionsfreibetrag neu zu?

  • Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung kann der Investitionsfreibetrag zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird nicht berührt. Eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ist jedoch notwendig.
  • Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter. Im Bereich der Ökologisierung (dazu wird es wieder eine lange Liste geben – Verordnung) beträgt der Investitionsfreibetrag 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Es gibt eine Obergrenze für den Investitionsfreibetrag. Diese ist betriebsbezogen und beträgt maximal 1 Million Euro pro Jahr.
  • Wie bei vielen anderen Investitionsbegünstigungen kann der IFB für viele Wirtschaftsgüter nicht geltend gemacht werden. Keinen IFB gibt es für Gebäude, PKW und Kombi, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit sowie Life Sciences (Bio-Wissenschaften) zuzuordnen sind sowie Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern!

Bei den Kryptowährungen tut sich was! Was ist für das Steuerrecht eine Kryptowährung?

Der Gesetzgeber verwendet das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und regelt in Paragraph 27 b Absatz 4 EStG, was eine Kryptowährung ist, nämlich

  • die digitale Darstellung eines Werts,
  • welcher von keiner Nationalbank oder öffentliche Stelle emittiert wurde oder garantiert wird,
  • nicht an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist,
  • nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt,
  • aber von Personen als Tauschmittel akzeptiert wird
  • und auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Die Besteuerung wird in die bestehende Systematik der Einkünfte von Kapitalvermögen eingebunden. Das heißt, es kommt in der Regel der fixe Steuersatz von 27,5 % (vulgo KeSt) zur Anwendung.

Fristen: Alles, was ab 1. 3. 2021 (ACHTUNG Rückwirkung!) angeschafft wurde, fällt in die neue Regelung.

Hinweis: Der fixe 27,5 %-Steuersatz gilt ab 1. 3. 2022 auch für unverbriefte Derivate (freiwillig durch Finanzdienstleister).

Warnung: Die Sache ist wesentlich komplizierter als dieser kurze Überblick (steuereinfach, steuerkompliziert, Staking, Bounties, Airdrops, Hardfork …)! Da gibt´s vieles – wir beraten Sie gerne.

Etwas wirklich Neues ist die steuerfreie Gewinnbeteiligung für Dienstnehmer. Ein Dienstgeber kann allen Dienstnehmern oder Gruppen von Dienstnehmern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu 3000 Euro jährlich gewähren. Die Gewinnbeteiligung kann auch an andere Zahlen wie zum Beispiel den Umsatz anknüpfen, es muss jedoch ein ausreichender steuerlicher Vorjahresgewinn vorhanden sein. Die Gewinnbeteiligungen dürfen diesen nicht übersteigen. Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer bleiben.

Davon zu unterscheiden ist die komplett steuer- und sozialversicherungsfreie Coronaprämie, die noch bis 15. Februar 2022 ausbezahlt werden kann (bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter).

Fast jede Gemeinde hat in den Jahren bis 2012 eine eigene Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co KG, Verein & Co KG etc.) gegründet. Dann wurden in dieser Gesellschaft Liegenschaften errichtet (Gemeindehaus, Feuerwehren, Sportplätze, Schulen, Pipapo) und zu sehr geringen Mieten an die Gemeinde vermietet.

Hintergrund der ganzen Geschichte war der Vorsteuerabzug. Seinerzeit konnte man nach 10 Jahren aus diesem Modell wieder aussteigen, ohne Vorsteuer zurückzahlen zu müssen. Das machen jetzt einige Gemeinden, da der Betrieb der Gesellschaften doch einige Kosten verursacht, und so bestehen jetzt GmbH’s und KG’s mit erheblichen steuerlichen Verlustvorträgen: Nicht uninteressant!

Ein findiger Steuerpflichtiger und Lokalpolitiker hat eine solche (leere) Gesellschaft der Gemeinde abgekauft, wonach die GmbH Gewinne machte.

Die Finanz aber sagte: Kein Verlustvortrag, keine Mindest-KöSt, weil „Mantelkauf“.

In einem Initiativantrag noch in die Steuerreform hineingenommen, kann für den betrieblich genutzten Arbeitsplatz ein Pauschale von 1.200 Euro pro Jahr (somit 100 Euro pro Monat) abgesetzt werden. Es können keine Aufwendungen für Arbeitszimmer geltend gemacht werden, und es steht für diese Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung.

Dieses Pauschale reduziert sich auf 300 Euro pro Jahr, wenn eine andere aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die ein Raum zur Verfügung steht, und diese mehr als 11.000 Euro pro Jahr bringt.

Weitere 300 Euro pro Jahr sind für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar möglich.

Gilt ab 2022!

Ein bisserl fragt man sich: Wer soll das alles verwalten? Und kostet am Ende die Verwaltung mehr als die Begünstigung?

Vorsicht!

Irgendeine Steuer findet sich (fast) immer …

Eltern besitzen eine Liegenschaft, die rund 800.000 Euro wert ist. Sie entscheiden sich, diese Liegenschaft unter Vorbehalt des Wohnrechts einer Tochter zu schenken.

Die anderen drei Kinder erhalten von der beschenkten Tochter für deren Verzicht (Pflichtteil) je 200.000 Euro:

Keine Schenkung, sondern Verkauf!

Diese „Schenkung“ löst eine Reihe von Kosten und Gebühren aus und führt zu folgenden Steuern: ImmoESt von 4,2 % von 800.000, das sind 33.600, zudem noch Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr – unter fremden Dritten jeweils 3,5 % und 1,1 %, somit 36.000 – gesamt also 69.600 Euro!

Tipp: Vorsicht bei Schenkungen, die Gegenleistungen beinhalten!

Erfolgt der Kauf einer Eigentumswohnung nach § 15c WGG (man kauft die Wohnung von einer Genossenschaft), so verkürzt sich die Vorsteuerberichtigung auf 10 Jahre.

Das führt dazu, dass die Wohnung günstiger wird, da die Genossenschaft nicht mehr die halbe seinerzeitige Vorsteuer zurückzahlen muss. Das Ganze gilt ab 1. 1. 2023.

Tipp: Mit Wohnungskauf bis 2023 zuwarten, Kaufpreis für 2022 und 2023 rechnen lassen!

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