41 1. Dezember 2018

Ausgabe 41

Die Mitarbeiterin hatte ein Anliegen. Sie hatte ein Kind und wollte die Ar­beits­­zeit sowie die Lage der Arbeitszeit verändern. Grund: Das Kind brauchte Betreuung – abhängig von Kindergartenöffnungszeiten, Verfügbarkeit des Partners, der Großeltern usw. usf. …

Jetzt gibt es aber das Elternteilzeitgesetz. In Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern besteht demnach kein Anspruch auf eine (Eltern)teilzeitbeschäftigung. Im vorliegenden Fall wurde auch keine schriftliche Vereinbarung getroffen, die Arbeitnehmerin war jedoch in der Gestaltung der Arbeitszeit flexibel, erbrachte Mehrleistungen und arbeitete immer wieder an Feiertagen.

Der Oberste Gerichtshof meinte: Jede Teilzeitvereinbarung, die zum Zweck der Kinderbetreuung geschlossen wird, ist eine Elternteilzeitvereinbarung. Dies ist auch durch eine freie Vereinbarung nicht zu ändern.

Was für Konsequenzen ergeben sich daraus? Es gibt damit einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes in Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern bzw. bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr in Betrieben mit über 20 Mitarbeitern.

Die Mitteilung der Krankenkasse vom Oktober 2018 über die ab 1.1.2019 geltenden Bestimmungen zur monatlichen Beitragsgrundlage umfasst knappe 80 Seiten. Vieles davon betrifft die Personalverrechner in der täglichen Abwicklung.

Wichtige Änderungen für Sie als Dienstgeber oder Dienstnehmer bestehen darin, dass die bisher mögliche „Aufrollung“ während des Jahres nur mehr eingeschränkt möglich ist. 
Die Aufrollung fand bei aktiven Dienstverhältnissen bisher nur „intern“ statt. Damit konnten notwendige Korrekturen, Anpassungen und Optimierungen vorgenommen werden. 

Ab 1.1.2019 geht jedoch jeden Monat für jeden Dienstnehmer eine Entgeltmeldung (Beitragsgrundlage) an die Behörde.

Diese Meldung kann berichtigt werden, es sind damit aber alle Berichtigungen transparent und können Fragen auslösen.

Team-Mitglied Carina Pöschl ist nun Steuer­berater.

Wir gratulieren herzlich und wünschen alles Gute!

Die Rechtsprechung wendet das Verbot der Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften teilweise auf die sogenannte GmbH & Co KG an.

Fraglich war, ob die Rechtsvorschriften des GmbH-Gesetzes zur Kapitalaufbringung auf eine GmbH & Co KG anzuwenden sind. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Der „KG“-Vertrag kann mündlich, konkludent, schriftlich, notariell… abgeschlossen werden. Im Firmenbuch wird dieser Vertrag nicht eingetragen, und er ist nicht öffentlich einsehbar. Es gibt bei der GmbH & Co KG keine Kapitalaufbringungskontrolle.

Auf den Punkt gebracht:

Für eine Privatstiftung gilt: Kapitalaufbringung ohne Kapitalerhaltung. Die Kapitalaufbringung wird kontrolliert, geprüft usw. Das Kapital darf – soweit in den Stiftungsurkunden nichts anderes geregelt ist – an die Begünstigten ausgeschüttet werden.

Für eine GmbH & Co KG gilt: Kapitalerhaltung ohne Kapitalaufbringung! Da es kein nominelles Eigenkapital in der GmbH & Co KG gibt, kann daher auch ohne formale Kapitalherabsetzung das Eigenkapital bis auf null (bzw. die bedungene Einlage) rückgezahlt werden.

Dies klingt sehr theoretisch. Praktische Auswirkung hat diese Rechtsprechung aber, wenn der Kommanditist zum Beispiel eine Liegenschaft seiner KG zur Nutzung zur Verfügung stellt. Auf diese Liegenschaft haben die Gläubiger aus diesen Überlegungen heraus keinen Zugriff.

Bisher war „ganz klar“ und durch ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis aus dem Jahr 1994 bestätigt: Ein Geschäftsführer, der einen Geschäftsanteil an der von ihm geführten Gesellschaft besitzt, hält diesen Geschäftsanteil im Privatvermögen (wie zum Beispiel börsenotierte Aktien). Es gibt eine Trennlinie zwischen Geschäftsführertätigkeit, dazugehörigem Betriebsvermögen (z. B. KFZ) und dem Geschäftsanteil.

Steuerlich macht es im Prinzip keinen Unterschied, ob ein GmbH-Geschäftsanteil dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder dem Privatvermögen zugeordnet wird. Die Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragssteuer von 27,5 % (welche die ausschüttende Gesellschaft abzieht und dem Gesellschafter 72,5 % „netto“ ausbezahlt). Im Falle eines Verkaufs des Geschäftsanteil unterliegt der Gewinn einem Fixsteuersatz von 27,5 % (ebenso wie beim Verkauf einer Aktie).

Die Zuordnung des Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen – wie im Jahr 2017 entschieden – schafft allerdings Probleme bei Schenkungen, Betriebsaufgaben (Beendigung der Geschäftsführertätigkeit) und Betriebsveräußerungen. Kommt es – vereinfacht gesagt – zu einer Beendigung der Geschäftsführung, so liegt eine Entnahme vor. Ohne dass es zu einem Verkauf kommt, können auf die Wertsteigerung des GmbH-Geschäftsanteils 27,5 % Steuer erhoben werden.

Wenn der Beteiligungserwerb (Gründung/Errichtung) notwendig ist und zeitlich mit der Geschäftsführerbestellung zusammenfällt, liegt in der Regel notwendiges Betriebsvermögen vor.

Tipp: Bei jedem Anteilsübertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder einer Ernennung/Abberufung der Funktion Geschäftsführer ist diese Frage zu prüfen, um keine steuerlichen Überraschungen zu erleben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird mit der gewerblichen Sozialversicherung zusammengelegt und heißt künftig Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Kleinere Krankenkassen werden mit größeren fusioniert, die Gebietskrankenkassen und Betriebskrankenkassen werden zur österreichischen Gesundheitskasse.

Ein Diskussions- und Beratungsthema war immer wieder die Frage der Mehrfachversicherung. Die betroffene Person musste Nachweise führen und Anträge stellen, um Mehrfachversicherung zu vermeiden oder rückerstattet zu erhalten. Ab dem Jahr 2019 soll dies automatisch und amtswegig funktionieren (die Kassen haben „eh“ alle Daten …).

Problematisch und ungelöst bleibt das Thema der Mehrfachversicherung im ASVG. Der Dienstnehmer erhält die Beiträge erstattet, die die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Dies gilt jedoch nicht für den Dienstgeber.

Für große Unternehmen:

Begleitende Kontrolle statt Betriebsprüfung!

Anstelle einer Außenprüfung (im Volksmund und allgemeinem Sprachgebrauch „Betriebsprüfung“ genannt) kann man eine begleitende Kontrolle beim Finanzamt beantragen. 
Diese Möglichkeit hört sich interessant an.

Notwendig ist jedoch, dass das Unternehmen (der Konzern) mehr als 40 Mio. Euro Umsatz pro Jahr erzielt. Weiters ist ein Antrag zu stellen, ein Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorzulegen, dessen Inhalt bestätigt, dass ein wirksames Steuerkontroll­system vorliegt. Die Behörde erlässt dann einen Bescheid zur begleitenden Kontrolle.

Das Unternehmen hat unaufgefordert jene Sachverhalte offenzulegen, wo ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht. Viermal jährlich finden Besprechungen mit dem Finanzamt mit Niederschrift statt.

Wird das alles erfüllt, erfolgen – solange keine Anzeigen oder Ähnliches stattfinden – keine Betriebsprüfungen.

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