49 21. März 2020

Ausgabe 49

Ein Übersetzungsversuch für Unternehmer

Die Bundesregierung hat – Stand vom 21.3.2020 – Maßnahmen getroffen, die das Fortbestehen der Unternehmen sichern sollen. In Gesamtbetrachtung scheinen diese Maßnahmen so gestaltet zu sein, dass bei konsequenter Umsetzung und Planung (soweit dies möglich ist) keine Zahlungsunfähigkeit wegen COVID-19 eintreten sollte.
 

  1. Kosten herunterfahren – Mitarbeiter


    Die Personalkosten machen – bezogen auf alle Kosten – bei den meisten Unternehmen zwischen 50 % und 80 % der Gesamtkosten aus. Die Personalkosten zu reduzieren ist daher das Gebot der Stunde.

    Ziel der Bundesregierung ist es, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe COVID-19 die Dienstnehmer so weit wie möglich bei den bisherigen Dienstgebern beschäftigt bleiben.

    Stellen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und vereinbaren Sie die Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern, sinnvollerweise auf 10 % der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die Kurzarbeitsbeihilfe deckt im Wesentlichen die Ausfallskosten der Mitarbeiter (inkl. Nebenkosten und anteilige Sonderzahlung).

    Die Beihilfe wird auf Basis des Entgelts mit Pauschalsätzen berechnet. Der Dienstgeber zahlt weiter die Überzahlung, Urlaubskonsumation, Krankenstände, sonstige Dienstverhinderungen und die tatsächliche Arbeitsleistung auf Basis des Bruttoentgelts vor Beginn der Kurzarbeit.

    Dienstnehmer erhalten „garantiert“ zwischen 80 % und 90 % vom vorherigen Nettobetrag, beschränkt durch die Höchstbeitragsgrundlage (5.370 € pro Monat brutto). Umfasst sind alle ASVG Dienstnehmer (somit auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit max. 25 % Beteiligung und Lehrlinge).

    VORSICHT: Der Dienstgeber zahlt weiter zwischen 80 % und 100 % der Nettolöhne, er schuldet die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. (Diese sind zu melden und sollten gestundet werden.) Der Ersatz wird vom AMS nach Abrechnung innerhalb von 90 (!) Tagen bezahlt. Sie müssen bis dahin vorfinanzieren.

    Kündigung von Mitarbeitern ist die „Ultima Ratio“, wenn keine alten Urlaube vorhanden sind, Totalschließung unumgänglich ist usw.

    Bei einer einvernehmlichen Lösung mit Wiedereinstellungsvereinbarung besteht nach Meinung einiger Sozialpartner die Möglichkeit, Sonderzahlungen und Urlaub im Einvernehmen auf den Zeitpunkt des Wiedereintritts zu verschieben.
     

  2. Kosten herunterfahren – sonstige Kosten


    Wareneinkauf minimieren (klar …) und versuchen, alle Fixkosten zu reduzieren. Leasing und Versicherungen stunden lassen, KFZ stilllegen, Stundung von Kreditraten anstreben.

    Bei Miet- und Pachtverträgen stellt sich die Frage, ob § 1104 oder § 1105 ABGB anzuwenden ist: Kann das Bestandobjekt gar nicht oder teilweise nicht gebraucht oder benutzt werden, besteht ein Anspruch auf Mietzins­minderung. Zahlen Sie am 1.4.2020 die Miete, so verzichten Sie auf eine allfällige Mietzinsminderung. Empfehlung: Zahlen Sie jedenfalls unter „Vorbehalt wegen eingeschränkter Brauchbarkeit und allfälliger Rückforderung nach § 1104/1105 ABGB“. Teilen Sie das dem Vermieter mit.
     

  3. Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten


    Schaffen Sie sich Liquidität! Halten Sie unbedingt die laufenden Zahlungen zu Lieferanten aufrecht. In den nächsten Monaten sind zu zahlen:

    • Lieferanten, Versicherungen, Mieten, Betriebskosten, …
    • Mitarbeiter – Nettolöhne
    • Sozialversicherung, Lohnsteuer, Nebenkosten


    Stundung beantragen: Finanzamt, Krankenkasse (kostenlose automatische Stundung bei Nichtbezahlung), Kommunalsteuer!

    Die notwendige Liquidität schafft man über

    Stellen Sie einen Antrag, sobald Sie einen Überblick haben. Sie müssen mehr als 8 % Eigenkapitalquote ausweisen und/oder eine Schuldentilgungs­dauer von unter 15 Jahren. AWS nimmt 80 % Haftung. Der Kredit kommt über die Hausbank (diese muss 20 % Risiko tragen).

    Schätzen Sie im Vorfeld ab, was im „Worst Case“ ihr Geldbedarf ist!

Die Kanzlei bleibt für Kundenbesuche oder Besprechungen mit Kundinnen bzw. Kunden sowie für Prüfun­gen gesperrt.
Im Hause sind immer einige Mitarbeiterinnen anwesend, die Telefon, Administration, Post und Unterlagenlogistik übernehmen.

In Buchhaltung und Bilanzierung erbringen Ihre Betreuerinnen unverändert die gewohnten Leistungen. Die Mitarbeiterinnen arbeiten im Home-Office, wir ersuchen daher um Verständnis, dass manches etwas länger dauert, anders abläuft, manchmal etwas komplizierter ist.

Telefonate an die Durchwahl werden automatisch auf das Handy der Mitarbeiterin weitergeleitet.

In der Lohnverrechnung sind immer mindestens 1-2 Mitarbeiterinnen im Haus, die anderen Lohnverrechnerinnen ebenfalls im Home-Office.
Die Abrechnungen März sollten „terminlich unverändert“ erstellt werden.
Wir empfehlen, auch die Lohn- und Gehaltsauszahlungen terminlich unverändert vorzunehmen.

Bei der Auszahlungshöhe könnten Sie

a) einen Korrekturvorbehalt einbauen und voll auszahlen oder
b) im Falle von Kurzarbeit ebenfalls einen Korrekturvorbehalt einbauen und z.B. 10 % vom Netto als „Akonto“ abziehen und auszahlen.

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern und der Lohnverrechnung und entscheiden Sie, welche Vorgangsweise Sie wählen.

Nichts funktioniert „automatisch“, noch ist vieles unklar, der Teufel steckt im Detail.

Alle gesetzlichen Verpflichtungen gelten grundsätzlich weiter, ebenso Verträge und Vereinbarungen. Sie müssen Anträge stellen, Formulare ausfüllen, Meldungen vornehmen.

Ganz wichtig: Steuern und Abgaben müssen entweder gemeldet oder bezahlt werden, ansonsten hinterziehen Sie diese!

Die bürokratischen Hürden scheinen derzeit sehr niedrig zu liegen. Das wird nicht so bleiben, die Regierung möchte keinesfalls „Krisengewinner“ schaffen. Schon die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe hat rund 20 Seiten. Sie müssen mit allen Mitarbeitern Vereinbarungen treffen, korrekt und zeitnahe Aufzeichnungen führen, um die Pauschalsätze ersetzt zu bekommen.

Wir unterstützen Sie gerne, Sie sind dennoch gefordert, die Grundaufzeichnungen möglichst korrekt bereitzustellen, um keine zusätzlichen Verluste bei Beihilfen und Förderungen zu erleiden.

Kardinal Schönborn spricht von einer Fastenzeit. Einer Fastenzeit, die tiefer geht, sämtliche Lebensbereiche betrifft. Es sei an der Zeit, seine eigenen Gewohnheiten zu überdenken. Alte Werte erfahren eine Renaissance. Wenn aber diese Krise überstanden ist, wird uns der Alltag schnell wieder vieles vergessen lassen …

Großer Dank gebührt allen, die derzeit in den Branchen Gesundheit, Lebensmittel, Infrastruktur ihre Arbeit leisten! Danke aber auch an unsere Mitarbeiterinnen für ihren ungebrochenen Einsatz in diesen schwierigen Tagen.

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