56 1. Februar 2021

Ausgabe 56

Das GmbH-Gesetz kennt eine hohe Formstrenge. Viele Vorgänge bedürfen eines Notariatsaktes. Der Gesellschaftsvertrag (oder die Errichtungserklärung, wenn es nur einen Gesellschafter gibt) ist notariatsaktspflichtig. Dies gilt sowohl für den Abschluss als auch für Änderungen. Eingaben beim Firmenbuch sind beglaubigt vorzunehmen. Ausnahmen gibt es wenige, so z. B. die Änderung der Adresse oder die Übermittlung der Firmenbuchbilanzen durch uns Steuerberater.

Generalversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse bedürfen ebenso der Form des Notariatsakts. Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden, ist der Vertrag nichtig und existiert somit nicht.

Die GmbH ist davon geprägt, dass es nur einige wenige Gesellschafter gibt. Sehr häufig findet sich in den Gesellschaftsverträgen eine Bestimmung, dass der freie Verkauf eines Anteils an einen „Dritten“ nicht möglich ist. Vielmehr muss der Anteil vor einem Verkauf an einen „Dritten“ den anderen Gesellschaftern angeboten werden. Diese können sich dann überlegen, ob sie zu den Konditionen, die der „Dritte“ zu zahlen bereit ist, kaufen wollen (sogenanntes Vorkaufsrecht).

Die Geschichte läuft üblicherweise so ab:

1. Akt: Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass ein Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu verkaufen, diesen Anteil vorher allen übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten hat.

2. Akt: Der Gesellschafter findet jemanden, der bereit ist, den GmbH-Anteil zu kaufen. Das Angebot ist ausreichend konkret. Er teilt dies seinen Mitgesellschaftern mit und bietet diesen an, den Geschäftsanteil innerhalb der im Gesellschaftsvertrag genannten Frist zu erwerben und den Kaufpreis zu bezahlen.

3. Akt: Die anderen Gesellschafter wollen den „Dritten“ nicht und beißen in den sauren Apfel. Sie nehmen das Angebot des abtretungswilligen Gesellschafters an und tun dies in Form eines notariellen Annahmeschreibens.

Das ging in einem Fall schief. Der Oberste Gerichtshof teilte mit, dass mangels formgerechten Angebots (nur schriftlich, kein Notariatsakt) die formgerechte Annahme (diese war ein Notariatsakt) ins Leere gegangen sei. Die Käufer hatten zwar bezahlt, besaßen aber nun trotzdem keinen Geschäftsanteil!

TIPP: Gehen Sie bei Formvorschriften auf Nummer Sicher! Gerade im Gesellschaftsrecht führt die Ver­letzung von Formvorschriften zur Nichtigkeit.

In Gesellschaftsverträgen finden sich häufig Regelungen, die im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters unter gewissen definierten Umständen vorsehen, dass die Abfindung reduziert wird (sogenannte „Bad-Leaver“-Regelungen). In älteren Verträgen findet man manchmal sogar, dass nur die Stammeinlage zu zahlen ist oder das halbe bilanzielle Eigenkapital.

Beim Landesgericht und Oberlandesgericht Linz wurden immer wieder Gesellschaftsgründungen abgelehnt, wenn im Gesellschaftsvertrag sogenannte „Bad-Leaver“-Regelungen enthalten waren, die bei der Abfindung, dem Aufgriff oder beim Vorkaufsrecht erhebliche Abschläge vorsahen. Das OLG Linz hat dies als sittenwidrig und gröblich benachteiligend gewertet.

Die Grenze des Zulässigen liegt bei der Sittenwidrigkeit. Angemessene Abschläge, bezogen auf den Verkehrswert, sind im Falle von „Bad-Leaver“-Regelungen zulässig. Notwendig ist wohl eine Berechnung, die das (anteilige) Eigenkapital ohne Abschläge und eine Berücksichtigung künftiger Ertragschancen umfasst.

TIPP: Gesellschaftsverträge durchsehen! Hier kann in Bezug auf Bewertung / Aufgriff / Abfindung ein Handlungsbedarf bestehen.

Bestehende Stundungen von Abgabenrückständen wegen COVID werden auto­matisch bis 31. 3. 2021 verlängert. Kein Antrag notwendig!

Zwischen 15. 3. 2020 und 31. 3. 2021 fallen keine Stundungszinsen an. Bis zum 31. 3. 2024 beträgt der Stundungszinssatz dann 2 % p. a. (anstatt 4,5 %) über dem Basiszinssatz, der derzeit 1,38 % p. a. beträgt.

Neben einer bereits bestehenden Ratenzahlung ist keine Stundung möglich. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

 

Für Rückstände beim Finanzamt am 31. 3. 2021 aus den COVID19-Stundungen ist ein Ratenzahlungsmodell Gesetz geworden (das FA muss zustimmen):

Phase 1: fünfzehn Monate – vom 1. 4. 2021 bis 30. 6. 2022. In dieser Zeit müssen 40 % des Rückstandes vom 31. 3. 2021 gezahlt werden. (Antrag im März 2021 stellen!)

Phase 2: weitere maximal einundzwanzig Monate – 1. 7. 2022 bis 31. 3. 2024 (Antrag bis Mai 2022). In dieser Phase muss der Rest bezahlt werden, es fallen in dieser Phase Stundungszinsen an, und die Einbringlichkeit muss nachgewiesen werden.

Für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen der Jahre 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen erhoben.

  • Spenden an begünstigte Organisationen sind – vereinfacht gesagt – mit 10 % des Jahreseinkommens begrenzt. Für die Veranlagungen 2020 und 2021 kann man sich aussuchen, ob man das aktuelle Jahreseinkommen oder das von 2019 heranziehen möchte. Dies kann dann interessant sein, wenn das laufende Jahreseinkommen sehr gering ist.
     
  • Umsatzsteuer von 10 % auf Reparaturdienstleistungen: Reparaturen für Fahrräder, Lederwaren, Schuhe, Kleidung und Haushaltswäsche werden ab 1. 1. 2021 nur noch (und das dauerhaft) mit 10 % Umsatzsteuer belegt.
     
  • Umsatzsteuer auf Bücher sowie für Zeitungen und periodische Druckwerke:
    Bücher bleiben bis zum 31. 12. 2021 weiterhin mit 5 % Umsatzsteuer belegt. Zeitungen und periodische Druckwerke sind ab 1. 1. 2021 wieder bei 10 % Umsatzsteuer.
     
  • Umsatzsteuer für Damenhygieneartikel:
    Diese Produkte sollten billiger werden, der Umsatzsteuersatz wurde ab 1. 1. 2021 (dauerhaft) auf 10 % gesenkt.
     
  • Großzügige Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer ab 2020:

    Sie erzielen als Selbständiger oder Gewerbetreibender maximal 35.000 Euro Jahresumsatz? Dann ist möglicherweise die neue Einkommensteuerpauschalierung eine interessante Option für Sie.

    Produzierende Betriebe: 45 % pauschale Betriebsausgaben.

    Dienstleistungen: 20 % pauschale Betriebsausgaben, bezogen auf den Umsatz.

    Dazu kommt die Absetzung der Sozialversicherungsbeiträge. Neu und endlich geregelt ist, dass Reise­kostenersätze beim Umsatz dazugezählt und in gleicher Höhe neben den Pauschalen absetzbar werden.

    Ein Beispiel:

    22.000 € Umsatz aus Gewerbe, 45 % pauschale Betriebsausgaben machen 9.000 € aus. Die Sozialversicherungszahlungen werden mit 3.000 € angenommen.

    22.000 minus 9.000 minus 3.000 ergeben einen Gewinn von 10.000 €. Nach Abzug des Grundfreibetrages liegen Einkünfte von 8.700 € vor. Ohne sonstige Einkünfte fällt keine Einkommensteuer an.

    … und zu guter Letzt: Die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte wurde am 30. 12. 2020 ebenfalls geändert (BGBl II Nr. 559/2020) – im Wesentlichen ab dem Jahr 2021.

    Die wichtigsten Punkte:
    • Für Be- und Verarbeitung sowie bei Nebentätigkeiten wird die Umsatzgrenze auf 40.000 Euro pro Jahr angehoben.
    • Die Buchführungsgrenze wurde auf 700.000 € Umsatz pro Jahr angehoben, die Einheitswertgrenze gibt es nicht mehr, auch die Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha selbstbewirtschafteter Fläche und 120 Vieheinheiten sowie die 10 Hektar-Grenze beim Obstbau sind Geschichte.
    • Vorsicht bei der Lohnmast, weil das bereitgestell­te Futter dem Umsatz hinzugerechnet wird!
       
  • Zuverdienst im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe bei Studierenden:

    Bisher lag, wenn man Familienbeihilfe bezog, die Zuverdienstgrenze bei 10.000 € jährlich. Diese wurde ab 2020 auf 15.000 € jährlich angehoben. Bis zu jenem Kalenderjahr, in dem jemand 19 Jahre alt wird, gibt es keine Zuverdienstgrenze. Ab dem Jahr, in dem die Person 20 Jahre alt wird, gilt die Grenze. Es zählt der Bruttobezug ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ebenfalls außen vor bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, Arbeitslosengeld und sonstige steuerfreie Bezüge.
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