53 1. Oktober 2020

Ausgabe 53

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes von 5 % für Gastronomie und Beherbergung, Kultur und Publikationsbereich, vorerst befristet von 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020, hat für die betroffenen Branchen, wenn sie wieder Umsätze tätigen (offen haben, in Betrieb sind), deutliche Steuerspareffekte.

Immer wieder angefragt: Beherbergung ist Vermietung mit Nebenleistungen und einer Vermietungsdauer von unter drei Monaten.

Wie geht man mit Vorauszahlungen um, z. B. bei Veranstaltungen im Kulturbereich, bei Zimmervermietung: Grundsätzlich ist für den Steuersatz der Leistungszeitpunkt entscheidend. Damit würde für Vorauszahlungen der „alte“ Steuersatz gelten. Das Finanzministerium meint, dass man die 5 % anwenden und – sollte nicht verlängert werden – im Jänner 2021 berichtigen könne.

Wie ist das jetzt mit den Stornogebühren? Hier gibt es eine Klarstellung des Ministeriums: Zahlungen, die ein Vertragspartner auf Grund des vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht steuerbar (daher keine Umsatzsteuer). Es macht keinen Unterschied, ob diese Stornogebühren im Vertrag oder den allgemeinen Auftragsbedingungen geregelt sind. Darunter fallen neben den Stornogebühren auch Reuegelder, Vertragsstrafen, Entschädigungen für entgangenen Gewinn.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Kunde das Entgelt bezahlt, die Leistung dann aber – warum auch immer – nicht konsumiert. Beispiel: Gutschein verfällt, Hotelbesuch wird nicht angetreten, Reise verfällt, weil nicht angetreten.

Worin besteht der Unterschied? Die Umsatzsteuer entfällt, wenn der Kunde aktiv wird. (Echter Schadenersatz, der Lieferant hat die Möglichkeit, die Leistung an jemand anderen zu verkaufen und zu erbringen. Unternimmt der Kunde nichts, muss der Lieferant leistungsbereit bleiben, der Umsatz kann nicht mit jemand anderem gemacht werden.)

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10 % für offene nichtalkoholische Getränke betrifft jene Umsätze, die nicht unter den § 111 Absatz 1 der Gewerbeordnung fallen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind überschaubar. Allerdings ist eine Folge der neuen Bestimmung, dass die Zusatzsteuer von 10 % für Buschenschanken entfällt.

Müssen die Umsatzsteuersenkungen an den Kunden weitergegeben werden? Das ist der normale Fall! Aber: Der neue Paragraf 7 des Preisgesetzes nimmt diese Umsatzsteuerreduktionen aus und legt fest, dass diese Umsatzsteuersenkungen ausdrücklich nicht an Kunden weiterzugeben sind.

Anmerkung: Die Vorsteuer auf Diäten bleibt weiter bei 10 %.

  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer (Steuersenkung, höhere Negativsteuer, Verlustrücktrag, Steuerfreiheit von Förderungen, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung Gebäude), Covid 19-Rücklage
  • Fixkostenzuschuss
  • „Kurzarbeit 1“, „Kurzarbeit 2“, ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 „Kurzarbeit 3“
  • Härtefallfonds
  • Comeback-Bonus
  • Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen
  • Überbrückungsfinanzierung für Künstler
  • Garantien und Kredite: AWS, ÖHT, Länder, Gemeinden
  • Investitionsprämie AWS (1. 8. 2020 bis 28. 2. 2021 bzw. 28. 2. 2022)
  • Zahlungserleichterungen: Finanzamt, Sozialversicherungen
  • Sonderfonds (wie z. B. Künstler-Sozialversicherungsfonds, Kultur-
    Katastrophenfonds, Sozialfonds …)
  • Maßnahmen im Gebührengesetz, der Bundesabgabenordnung, …

Ab 1. 1. 2021 erfolgt ein weiterer Schritt zur Angleichung der Arbeiter an die Angestellten. Die Kündigungsfristen und –termine im Paragraf 1159 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die für Arbeiter gelten, werden an jene des Angestelltengesetzes angeglichen.

Ab dem 1. 1. 2021 (Zugang der Kündigung) gilt, dass die Kündigungsbestimmungen für Angestellte und Arbeiter grundsätzlich gleich sind!

Ausnahmen darf es nur für Branchen geben, in denen Saisonbetriebe überwiegen, das werden (nach derzeitigem Stand) nur Baugewerbe und Gastronomie sein! Wer genau das sein wird, ist noch offen.

Vom Softwarehersteller gibt es nunmehr die Abrechnungsprogramme. Wir werden in den nächsten Monaten die bisherigen Monate aufrollen und unter Verwendung der bereitgestellten Programme abrechnen.

Ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 ist (ob Verlängerung oder Neuantrag) die „Kurzarbeit 3“ möglich. Ein Lückenschluss für jene Fälle, deren „Kurzarbeit 2“ am 16. 9. 2020 geendet hat, ist möglich.

Vorgesehen ist, dass die Bestimmungen der „Kurzarbeit 2“ unverändert bleiben. Die Dienstnehmer sollen weiterhin 80/85/90 % des Nettolohns vor Kurzarbeit erhalten.

Allerdings gibt es neue Grenzen bei der Arbeitszeit, diese muss zwischen 30 % und 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen.

Für die „Kurzarbeit 3“ ist unter anderem eine Prognoserechnung zur wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen, und es soll eine Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit erfolgen. Entgeltsteigerungen (sowohl freiwillige als auch kollektivvertragliche und Biennalsprünge) werden berücksichtigt. Das ist wichtig, damit nicht zu viele Kosten im Unternehmen hängen bleiben.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Formulare und die neue Sozialpartnervereinbarung gibt es vorerst noch nicht (Stand 9. 9. 2020), sie werden aber über die üblichen Kanäle bekanntgegeben.

Bei Vorliegen einer weiteren Förderung sind die Bestimmungen nicht einheitlich.

Als Künstler wäre es z. B. möglich, bis zu 12.000 Euro aus dem Härtefallfonds zu erhalten, dazu bis zu 3.000 aus dem Comeback- Bonus, dazu aus der Überbrückung bis zu 6.000 Euro, dazu aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds ebenfalls 3.000 Euro, wobei die Phase 1 (Härtefallfonds) angerechnet wird.

Für jeden Fonds gibt es ein Gesetz und meist Verordnungen und Erlässe, aber auch die Handhabung durch die jeweilige Behörde ist unterschiedlich.

Wir ersuchen um Verständnis, dass wir aufgrund der Fülle neuer Regelungen nicht immer im Detail auf dem letzten Stand sein können.

Es gibt eine gesetzliche Regelung:

Bis 70 Euro kann der Veranstalter einen Gutschein ausgeben (auch wenn der Kunde z. B.
5 Tickets zu 60 Euro erworben hat; es zählt das einzelne Ticket).

Zwischen 70 und 250 Euro kann ein Gutschein über 70 Euro ausgestellt werden, der Rest ist zurückzuzahlen.

Über 250 Euro muss der Veranstalter 180 Euro zurückzahlen, der verbleibende Rest kann ein Gutschein sein.

Wenn der Gutschein bis 31. 12. 2022 nicht
eingelöst wird, ist der Veranstalter zur Rückzahlung verpflichtet.

Aber: Das gilt nicht, wenn Veranstalter die öffentliche Hand (Bund, Land, Gemeinde) oder ein von dieser mehrheitlich in deren Eigentum stehender Veranstalter ist!

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