70 1. Juni 2023

Ausgabe 70

Ja! Trotz des engen Steuerrechtsnetzes gibt es immer wieder Einnahmen und Gewinne, die nicht steuerpflichtig sind.

Eine steuerfreie Einnahme ist ein Spekulationsgewinn, der außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wird und nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt. Darunter fällt zum Beispiel der private Forderungskauf. Ein „Privater“ kauft (z. B. von einer Bank) einen Kredit unter dem Nominalwert. Der Kredit haftet mit 500.000 aus, eine Liegenschaft dient zur Besicherung. Die Bank meint, wenn sie 300.000 bekäme, sei sie zwar nicht glücklich, aber froh, aus dem Engagement herauszukommen. Geht nunmehr nach mehr als einem Jahr ein Betrag von 400.000 auf den Kredit von 500.000 ein, so erzielt der Forderungskäufer einen Gewinn von 100.000, er hat ja nur 300.000 bezahlt. Dieser Gewinn ist grundsätzlich steuerfrei.

Steuerpflichtig sind jedoch (zum Normalsteuersatz) die Zinsen. Vermutlich wäre daher eine Aufteilung zu treffen gewesen, z. B. 20.000 für Zinsen (je nach Behaltedauer des Kredits) und 80.000 als steuerfreier Spekulationsgewinn.

Vom Finanzamt wurde daher Amtsrevision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof gab jedoch dem Käufer des Kredits Recht.

Eine weitere steuerfreie Einnahme ist ein echter Schadenersatz. Hier gilt das Prinzip, dass durch den Schadenersatz die Vermögensminderung korrigiert wird, und dies ist steuerneutral. Aber Vorsicht: Dort, wo die Erzielung von Schadenersatzeinnahmen gewerblich erfolgt, kann eine Steuerpflicht entstehen (z. B. bei einem völligen Missverhältnis von Schadenersatz und tatsächlicher Vermögensminderung).

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. (Paragraf 4, Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Es steht nicht im Gesetz, dass diese besonders billig, sinnvoll oder angemessen sein müssen. Eine Angemessenheitsprüfung gibt es nur – und dies ist im Gesetz aufgezählt – für PKWs, Kombis, Flugzeuge, Boote, Jagden, Teppiche, Tapisserien und Antiquitäten.

Ein deutscher Fall, bei dem der Steuerpflichtige gewann:

„Es habe der Steuerpflichtige selbst von einem Katerfrühstück gesprochen. Der Bewirtete und der Steuerpflichtige hätten am Vorabend nach einem Geschäftsabschluss gezecht und gefeiert und seien dabei versackt. Daraufhin habe der Steuerpflichtige den Bewirteten zum Frühstück eingeladen.“

Das Finanzamt meinte, dass schon der Umstand, dass eine Bewirtung mit einem Katerfrühstück endet, eine berufliche Veranlassung ausschließe.

Das Finanzgericht sah das anders: „Es müsse der Wurm dem Fisch schmecken und nicht dem Angler!!! Die Bewirtung diene dazu, den künftigen Geschäftspartner genehm zu stimmen. Es könne daher manchmal besser sein, den Geschäftspartner in einem hochwertigen Restaurant zu bewirten, ein anderes Mal in eine Schankwirtschaft mit Betonung auf hochprozentige alkoholische Getränke einzuladen. Und es könne auch sinnvoll sein, bei einem noch bestehenden hohen Alkoholpegel die Einladung mit einem Katerfrühstück abzuschließen.“

Dies sollte auch für Österreich gelten, wobei wichtig ist, dass der Geschäftsabschluss erst am Ende aller Einladungen erfolgt.

Bei der Einkommensteuer können nur 50 % der Aufwendungen, in der Umsatzsteuer jedoch die 100 % Vorsteuer geltend gemacht werden.

Tipp: Dokumentieren! Geschäftsabschluss am Ende der Bewirtung!

Die Frage der Angemessenheit von Ausgaben ist ein Dauerthema bei Prüfungen. Zu teuer? Zu prestigeträchtig? Überhaupt beruflich veranlasst?

Ein Steuerprüfer meinte, dass die Anschaffung von Markengeräten wie solcher von Apple immer auch durch private Gründe veranlasst sei. Diese privaten Gründe seien erheblich, da sich der Steuerpflichtige ein besonderes Prestige durch den Besitz dieser Geräte erwarte.

Auch hier hat das Finanzgericht einen Riegel vorgeschoben. Es hat erkannt, dass die Wahl von teuren Markengeräten gegenüber günstigen Nonames „nach Erfahrungen des Gerichts sowohl in dessen privatem Umfeld als auch aus zahlreichen anderen Fällen eher von persönlichen Vorlieben und der jeweiligen Nutzbarkeit abhängt“. Es hat auch noch nie ein Finanzamt argumentiert, dass das Ausmaß der betrieblichen Nutzung bei der Wahl von Markengeräten (z. B. wenn sich jemand einen BMW kauft) niedriger sei als beim Kauf eines weniger prestigeträchtigen Geräts (wie eines Dacia-Produktes).

Und das Finanzgericht hat eine Revision gar nicht zugelassen (so abwegig erschien die Argumentation des Finanzamts).

Tipp: Das Finanzamt meint immer wieder, unternehmerische Entscheidungen in Frage stellen zu dürfen. Was wäre wenn? Das ist nicht zulässig. Es sind Sachverhalte zu überprüfen – unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeslage.

Immer wieder Prüfungsschwerpunkt – das Ansetzen eines Sachbezuges für die Nutzung von Firmenfahrzeugen. Kurz zusammengefasst: Abhängig vom CO2-Emissionswert 2 % oder 1,5 % der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten (auch bei Gebrauchtwagen die ursprünglichen, also hohen Anschaffungskosten!) – maximal 960,- bzw. 720,- Euro monatlich. Auch die Sonderausstattungen, sofern sie keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind, zählen zu den Anschaffungskosten! Weist der Dienstnehmer mittels lückenlosem Fahrtenbuch nach, dass die privaten Fahrten im Monat weniger als 500km betragen, kommt er mit dem halben Sachbezug davon. All das gilt auch für Leasingfahrzeuge und nicht nur für Dienstnehmer, sondern auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.

Thema Fahrtenbuch: Wird immer wieder verlangt bei Prüfungen. Ohne Fahrtenbuch voller Sachbezug! Gilt auch für Poolfahrzeuge, auch für diese muss ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden, damit der Prüfer sie als steuerfrei anerkennt.

Seit heuer gibt es eine zusätzliche Erschwernis: Auch für Spezialfahrzeuge muss künftig ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden, wenn sie vom Dienstnehmer privat genutzt werden! Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte werden toleriert. Er muss aber nachweisen, dass er das Spezialfahrzeug nicht für private Fahrten verwendet.

Bleibt abzuwarten, wie streng das die Prüfer sehen werden und ob sie auch für die Spezial­fahrzeuge künftig genau geführte Fahrtenbücher verlangen werden.


Ausgenommen von der Besteuerung sind Elektroautos: Sachbezugswert beträgt Null! Die Tatsache, dass der Dienstnehmer das E-Auto auch privat nutzt, muss aber trotzdem auf seinem Lohnkonto vermerkt sein. Bitte liefern Sie uns daher immer einen aktuellen Stand, wie und durch wen Ihre Firmenfahrzeuge genutzt werden.

Neu seit Jänner 2023: Neben der bisherigen steuerfreien Privatnutzung von Firmen-E-Autos ist nun auch das Aufladen beim Dienstnehmer zuhause steuerfrei möglich. Die E-Autos waren bisher schon steuerlich stark begünstigt, es gab aber ein Manko: Wer sein Auto zuhause auflud, konnte die Kosten seinem Dienstgeber nicht steuerfrei verrechnen. Dieses Manko wurde durch eine Gesetzesänderung beseitigt: Egal, ob das E-Auto am Standort des Dienstgebers, an einer öffentlichen Ladestation oder zuhause beim Dienstnehmer (oder wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer) geladen wird, der Sachbezugswert beträgt seit 1. Jänner 2023 Null. Als Kostenersatz sind für das laufende Kalenderjahr 22,247 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.

Achtung! Die verwendete Ladeeinrichtung muss die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen E-Auto sicherstellen! Tut sie das nicht, sind dennoch 30 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Auch der Kostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung beim Dienstnehmer zuhause ist nun bis zu einer Höhe von 2.000,- Euro steuerfrei.

Achtung! Übernimmt der Dienstgeber gelegentlich die Kosten für das Aufladen eines dienstnehmereigenen E-Autos, ist das nicht steuerfrei! Dafür ist weiterhin das gesetzliche Kilometergeld als steuerfreier Auslagenersatz zu verrechnen.

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