Aktuelles

Stellenausschreibung: Steuerberater*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Steuerberaterprüfung
Bilanzierungserfahrung von Vorteil

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 3.496,40 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

Stellenausschreibung: Steuerberater-Berufsanwärter*in
Dienstverhältnis: echtes Dienstverhältnis
Wochenstunden: 40 Stunden bevorzugt, mindestens 20 Stunden
Gehalt: nach Kollektivvertrag - Überzahlung nach Qualifikation, Gewinnbeteiligung (15. Gehalt)
Arbeitsort: St. Pölten, Linzer Tor 1
Ausbildung: Buchhaltungs- und Bilanzierungserfahrung von Vorteil, nicht notwendig
auch Berufseinsteiger!

Microsoft Office Kenntnisse
BMD Kenntnisse von Vorteil, jedoch nicht zwingend notwendig
Was bieten wir:

interessante Aufgaben für Kunden vom Kleinbetrieb bis zu Aktiengesellschaften
lokal verankerte und international tätige Kunden
eigenverantwortliches Arbeiten in flacher Hierarchie

Gleitzeit, Durchrechnung über 12 Monate
flexible Arbeitseinteilung außerhalb der Kernzeiten
gelegentliches Arbeiten vom Wohnsitz nach Einarbeitungsphase
Ausbildung wird unterstützt
und Fortbildungsmöglichkeiten bieten wir

bestes Betriebsklima in einem jungen, dynamischen Team
modernes neues Büro
Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Kanzleinähe
Kanzleiinterne Veranstaltungen
Entwicklungsmöglichkeiten in der Digitalisierung

Monatsbrutto - Mindestentlohnung lt. KV ab € 2.702,70 je nach Qualifikation und Erfahrung

Über uns: Die Steuerberatungskanzlei Mag. Franz Höchtl GmbH liegt im Zentrum St. Pöltens und beschäftigt neben unserem Chef Franz Höchtl (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) noch 3 weitere Steuerberaterinnen, davon 1 Wirtschaftsprüferin sowie 4 Steuerberater-Berufsanwärterinnen und 25 Bilanzbuchhalterinnen, Lohnverrechnerinnen und Buchhalterinnen.

Bei uns steht selbstständiges Arbeiten auf der Tagesordnung und Zusammenhalt innerhalb der Kanzlei wird großgeschrieben.


Wir haben dein Interesse geweckt? Dann bewirb dich einfach unter kanzleiathoepa.at.
Wir freuen uns auf dich!

73 1. Dezember 2023

Ausgabe 73

Die Covid19-Kurzarbeitsbestimmungen und Kurzarbeitsförderungen sind ausgelaufen. Seit 1. 10. 2023 gibt es eine neue rechtliche Basis für Kurzarbeit. Die neue Kurzarbeit ist eng an die seinerzeitigen Regelungen angelehnt. Es wird (unver­ändert) eine Rechtsbeziehung zwischen Mitarbeiter, Dienstgeber und AMS getroffen. Die Grundzüge in Kurzform:

  • vor Beginn der Kurzarbeit verpflichtende Mitteilung an das AMS und Beratung mit dem AMS
  • zahlenmäßige Begründung und plausible Darstellung von externen Umständen, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben
  • keine vergleichbaren Stellenangebote in der Region
  • keine Abwendung der Kurzarbeit durch andere Maßnahmen
  • Beratungsprotokoll (der AMS-Beratung)
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit: Dauer, Geltungsbereich, Arbeitszeitausfall, Entgeltanspruch, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes
  • Arbeitszeitausfall zwischen 10 % und 90 % für jeden einzelnen Arbeitnehmer des Betriebes
  • Kurzarbeit-Ausbildungskonzept bei vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen nicht saisonbedingt sein. Die Probleme müssen von außen kommen, sie dürfen vom Unternehmen nicht zu beeinflussen sein. Alternativen sind Urlaubs- und Zeitausgleichsabbau, sie haben Vorrang. Wenn in der Region passende Arbeitsplätze verfügbar sind, stellt auch die Kündigung eine Alternative dar.

Arbeitskräfteüberlasser sind nur dann erfasst, wenn auch für das Stammpersonal Kurzarbeit durchgeführt wird. Der Beginn der Kurzarbeit im Betrieb des Beschäftigers schlägt insofern durch, als der Stand der überlassenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit beim Beschäftiger nicht überschritten werden darf (keine Verlagerung der Kurzarbeit in den Überlasserbetrieb).

Die Antragstellung muss natürlich vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen und ist möglich, sobald die verpflichtende Beratung stattgefunden hat und abgeschlossen ist.

Die Dauer beträgt zuerst einmal sechs Monate (maximal) und kann um jeweils bis zu sechs Monate auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

Es gibt zwei Arten von Beihilfen: die „normale“ Kurzarbeitsbeihilfe und die mit Qualifizierungsbonus.

Wie hoch ist die Beihilfe? Sie errechnet sich aus den Kosten einer Arbeitslosenversicherung zuzüglich der Beiträge zur Sozialversicherung. Der Qualifizierungsbonus ergibt einen Zuschlag in der Höhe von 15 %. Basis sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Einführung der Kurzarbeit. Vergütet und geholfen wird im Ausmaß der Ausfallstunden, keine Beihilfe gebührt für Urlaub, Krankenstand etc.

Was muss der Dienstgeber zahlen? Der Dienstgeber zahlt – unabhängig von den Ausfallstunden – 88 % des vorhergegangenen Bruttolohns. Damit soll der Dienstnehmer etwa 90 % des vorigen Nettobetrages erhalten.

Tipp: Kompliziert, aber in Fällen, bei denen es zu Umsatzeinbrüchen kommt, eine interessante Möglichkeit. Es bleiben etwa 20 bis 30 % der Kosten von Ausfallstunden (mit allen Nebenkosten, Urlaubsanspruch, etc.) beim Dienstgeber hängen. Der Dienstnehmer zahlt rund 10 % dazu (netto entsprechend weniger).

Ab 1. 1. 2024 läuft das Blockmodell aus. Bis 2029 gibt es eine Übergangslösung, womit dieses Modell weiterhin möglich ist. Es ist allerdings unverändert unattraktiv, insbesonders, wenn keine Ersatzkraft eingestellt wird.

Das kontinuierliche Modell ändert sich. Die Reduktion der Arbeitszeit kann ab 1. 1. 2024 zwischen 20 % und 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Damit sollen Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von sechs Monaten möglich sein.

Tipp: Informieren Sie sich bei unseren Lohnverrechnerinnen über die attraktiven Möglichkeiten des kontinuierlichen Altersteilzeitmodells.

Die aus den Medien bekannte Unschuldsvermutung laut Artikel 6, Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sagt: „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“

Bei Abgaben beträgt die Verjährung fünf Jahre, aber: „Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.“

Bei Prüfungen ergibt sich immer wieder die Fragestellung (Drohung): Da könnte eine Hinterziehung vorliegen. Wir dehnen also den Prüfungszeitraum auf 10 Jahre aus. Oder wir einigen uns auf 99.999,00 Euro. Der Verwaltungsgerichtshof (alle mischen mit) sieht zwar eine leichtere Beweiswürdigung im Abgabenverfahren. Doch eine „g’mahte Wies’n“ ist die Ausdehnung auf 10 Jahre dennoch nicht. Die Ausdehnung gilt auch nur für jene Abgaben, die hinterzogen sind, eine fahrlässige Kürzung gilt nicht. Die Argumentation seitens der Finanz greift daher nur bei eindeutiger Hinterziehung!

Der Teufel steckt im Detail, das gilt auch für die Finanz!

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten sind Informationen zum Geschäftspartner wichtig. Die Kreditschutzverbände bieten Informationen an, und Sie haben auch das Recht auf kostenlose Selbstauskunft.

Tipp: Sehen Sie sich Ihre Bonität und die Bonität Ihres Unternehmens an! Wenn unrichtige Daten geliefert werden, können Sie diese korrigieren lassen.

Wir rufen für Sie die im Firmenbuch hinter­legten Jahresabschlüsse und Daten ab, ebenso Grundbuchdaten. Die sogenannten Firmenbuchbilanzen lassen zwar (bei kleinen GmbH’s) nicht allzu viel erkennen, ermöglichen aber doch gewisse Rückschlüsse.

Ein negatives Eigenkapital muss erläutert werden. Negatives Eigenkapital bedeutet, dass die Gesellschaft mehr Schulden als Vermögen hat. Der Geschäftsführer muss in der Firmenbucheingabe darstellen, warum er nicht Konkurs anmeldet! Im Fachjargon heißt das „keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts.“

Die Darstellung muss mehrere Themen behandeln:

  1. eine Erklärung, dass die Finanzierung der Gesellschaft gesichert ist
  2. eine Darstellung, dass das negative Eigenkapital innerhalb der nächsten Monate (1-2 Jahre) saniert wird

Die Finanzierung der Gesellschaft kann zum Beispiel durch freie Liquidität auf Kontokorrentrahmen oder durch Zuschüsse oder Darlehen des Gesellschafters erfolgen. Die Sanierung des negativen Eigenkapitals ist de facto nur möglich, wenn ausreichend Gewinne erwirtschaftet werden oder auch Zuschüsse erfolgen.

Die Floskel: „Im Anlagevermögen sind stille Reserven enthalten, und die Finanzierung der Gesellschaft ist durch ??? gesichert“ ist zu wenig. Hier ist Feuer am Dach.

Tipp: Vorsicht bei negativem Eigenkapital.
Der Geschäftsführer kann sehr rasch in persönliche Haftungen kommen (Konkursver­schleppung, Gläubigerschädigung, vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanzfälschung etc.).

Jeder Geschäftsabschluss mit dieser Gesellschaft birgt ungleich höhere Risiken als normaler Geschäftsverkehr.

 

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