COVID-19

Hier finden Sie eine Zusammenfassung sämtlicher COVID-19 Informationen aus unseren Steuertipps.

1. Juni 2021, Auszug aus Tipp 58

Ende Juni 2021 laufen voraussichtlich viele wirtschaftliche Maßnahmen aus, die aufgrund von C19 erlassen wurden. Der Ausfallbonus endet mit Juni 2021, ebenso der Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit Phase 4 (ziemlich ident mit Phase 3).

Mit 30. 6. 2021 enden auch die Stundungsmöglichkeiten bei Finanzamt und Gesundheitskasse. Die Gesundheitskasse hat bereits Mitteilungen ausgesendet. Beim Finanzamt ist in der Bundesabgabenordnung geregelt, dass in der Zeit vom 10. 6. bis 30.6. über FinanzOnline für den Rückstand ein Ratenzahlungsmodell beantragt werden kann. In den ersten 12 Monaten müssen 40 % der Abgabenverbindlichkeit, in den folgenden 24 Monaten die restlichen 60 % bezahlt werden. Zinssatz ist 2 % über dem Basiszinssatz (von derzeit minus 0,62 % p.a., somit betragen die Zinsen 1,38 % p.a.).

Es kommt damit ab dem zweiten Halbjahr zu einer mehrfachen unternehmerischen Herausforderung. Der Betrieb ist wieder auf „Normalbetrieb“ umzustellen. Stützungen und staatliche Zahlungen laufen aus und fallen weg. Dazu kommt, dass im Falle von Rückständen bei Finanz und Gesundheitskasse zusätzliche Zahlungen notwendig sind.

Tipp: Planen Sie ihre Einnahmen und Ausgaben nach dem 30. 6. 2021. Besonders anspruchsvoll werden die Monate November/Dezember 2021 werden!

Ihre Kunden stehen vor den gleichen Herausforderungen, wenn diese Unternehmer/Unternehmerinnen sind. Kundenmonitoring ist daher besonders wichtig, um Zahlungsausfälle zu verhindern. Dazu kommen die steigenden Preise, es wird daher in den nächsten Monaten die Zahl der Insolvenzen steigen.

Härtefallfonds und Überbrückungsförderungen für Künstler sind steuerfrei, daher ist keine Erfassung als Einnahme notwendig.

Die Investitionsprämie ist ebenfalls steuerfrei, bei Bilanzierung ist aber die Prämie dennoch zu erfassen und auszuweisen.Fixkostenzuschüsse und Verlustersatz sind steuerwirksam (kürzen die Ausgaben). Die Zuschüsse sind „verursachungsgerecht“ zu erfassen. Das heißt, dass ein Fixkostenzuschuss für das 2. Quartal 2020 in die Steuererklärungen 2020 aufzunehmen ist. Dies gilt auch bei Einnahmen/Ausgaben–Rechnern.

Die Kurzarbeitsförderung wird vom Arbeitsmarktservice administriert. Ein weitaus überwiegender Teil der anderen Förderungen wird auf privatrechtlicher Basis durch die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes) durchgeführt.

Der Förderantrag ist ein Antrag auf Vertragsabschluss, die Fördervergabe ist kein hoheitlicher Verwaltungsakt. Die Förderungen wurden in die Privatwirtschaftsverwaltung ausgelagert. Dass die diversen Anträge über FinanzOnline eingebracht werden müssen, ändert daran nichts.

Sie erhalten daher für die Förderungen keinen Bescheid, es kommt vielmehr zu einem privatrechtlichen Vertrag. Dies führt zu einem eingeschränkten Rechtsschutz. Daher ist in den Richtlinien und in jedem Vertrag (Förderantrag und -zusage) zu lesen: „Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch“.

Die Betriebsprüfer werden nunmehr herangezogen und von der COFAG beauftragt, zu prüfen. Es erfolgt diese Prüfung – sagen wir einmal so – sehr stark angelehnt an die Vorgangsweise einer Betriebsprüfung. Allerdings wird der Betriebsprüfer als Gutachter für die COFAG tätig. Er sieht sich die Unterlagen, Berechnungen, Belege usw. an, beurteilt diese und erstellt für die COFAG ein Gutachten. Die COFAG kann sich dann überlegen, wie sie mit dem Gutachten umgeht. De jure hat dieses Gutachten eine sehr hohe Bindungswirkung für die COFAG.

Die Einfluss- und Argumentationsmöglichkeiten sind gering. Rechtsschutz: null.

Dazu kommt, dass die Richtlinien bei jeder Förderung im Detail etwas anders sind, viele Auslegungen möglich sind und die Prüfer anscheinend angehalten sind, restriktiv vorzugehen.

Gerade bei KMU führt das dazu, dass die „unbürokratische“ Abwicklung erhebliche Kosten auslöst und dazu noch ein hohes Risiko einer Reduktion oder Streichung der Förderung besteht.

1. April 2021, Auszug aus Tipp 57

Zuschüsse und Förderungen NEU

Mit dem neuerlichen „harten“ Lockdown ab 26. 12. 2020 bis 7. 2. 2021 war der Gesetzgeber wieder kreativ. Anstatt an bereits bestehenden Förderungen festzuhalten, wurde eine neue Förderung, der Ausfallbonus, als Erweiterung des Fixkostenzuschusses 800.000 geschaffen. Zudem wurde die Förderung für indirekt betroffene Unternehmen als Lockdown-Umsatzersatz II geregelt.

Dieser ist für jene Unternehmen interessant, welche nicht in der Branchenliste des ersten Umsatzersatzes geführt wurden oder nicht vom Betretungsverbot betroffen waren. Sie haben keinen Umsatzersatz für November und Dezember bekommen.

Mit dem Ausfallbonus kann jedes Unternehmen, das mindestens 40 % Umsatz­ausfall in den einzelnen Kalendermonaten November 2020 bis Juni 2021 erleidet, 15 % des Umsatzausfalls als Bonus und optional weitere 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen.

Unternehmen, die bereits den Umsatzersatz beantragt haben, können den Ausfallbonus nur dann bekommen, wenn sie ihren Antrag auf Umsatzersatz zurückziehen und den Umsatzersatz auch zurückzahlen.

Der Antrag kann bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgen­den Kalendermonats eingereicht werden. Der Ausfallbonus für Jänner 2021 ist also bis 15. 4. 2021 zu beantragen. Ausnahmsweise kann aber der Antrag für November und Dezember 2020 ebenfalls bis 15. 4. 2021 gestellt werden!

TIPP: Den 15. April 2021 für den Ausfallbonus November 2020 bis Jänner 2021 nicht versäumen!

Die Mindesthöhe des Ausfallbonus pro Kalendermonat beträgt 100 Euro. Bonus und Vorschuss sind mit je 30.000 Euro pro Kalendermonat gedeckelt. Der gesamte Ausfallbonus kann somit höchstens 60.000 Euro pro Kalendermonat betragen. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst, aber auch durch den Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Wir werden bei jenen Klienten, bei denen wir laufend die Buchhaltung erledigen, die Möglichkeiten des Ausfallbonus mit der monatlichen Buchhaltung kontrollieren und berechnen.

Klienten, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erledigen, bitten wir, entweder den Ausfallbonus selbst zu beantragen oder uns Unterlagen und Auftrag für die Ermittlung des Ausfallbonus schicken. Wenn Sie Beratung, Berechnung oder Hilfestellung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

Mit Verordnung vom 16. 2. 2021 wurde ein Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer geschaffen. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % der Umsatzerlöse im November 2019 mit Unternehmen, welche direkt von den COVID19-Einschränkungen betroffen waren, erzielt wurden und sich die Tätigkeit im November 2020 nicht von jener im November 2019 unterscheidet. Selbiges gilt auch für den Zeitraum Dezember 2020.

Zudem muss im November bzw. Dezember 2020 ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vorliegen, es darf kein anhängiges Insolvenzverfahren geben, und auch auf die Auflösung von Dienstverhältnissen muss geachtet werden. Kündigungen von Seiten des Dienstgebers ab 16. 2. 2021 können schädlich für den Lockdown-Umsatzersatz II sein.

Die Beantragung hat bis 30. 6. 2021 über FinanzOnline zu erfolgen. Der Antragsteller kann selbst beantragen, sofern der voraussichtliche Umsatzersatz 5.000 Euro nicht übersteigt.

Wie auch beim Umsatzersatz I gibt es eine Mindesthöhe. Beim Lockdown-Umsatzersatz II beträgt die Mindesthöhe 1.500 Euro. Die Ersatzrate richtet sich nach jener für die direkt betroffenen Unternehmen und beträgt zwischen 12,5 % und 80 % – je nach Monat und Branche.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ab 1. 1. 2021 bis zu 300 Euro pro Jahr (100 Tage bis zu 3 Euro) zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung steuerfrei ausbezahlen.

  1. Werden nicht die vollen 300 Euro ausbezahlt, kann der Dienstnehmer in seiner Erklärung die Differenz als Werbungskosten anführen.
  2. Zusätzlich kann der Dienstnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung etc.) bis zu 300 Euro pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskosten-Pauschale) ansetzen.
    Hier gilt:
    • für 2020 bis zu 150 Euro
    • für 2021 mit 300 Euro abzüglich der in 2020 angesetzten Beträge
    • ab 2022 dann 300 Euro pro Jahr (begrenzt vorerst bis 2023)

    Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr ausschließlich im Home-Office gearbeitet hat! Die Home-Office-Tage sind auf dem Lohnkonto mitzuführen.

  3. Arbeitsmittel, die der Dienstgeber an den Dienstnehmer für seine Tätigkeit im Home-Office zur Verfügung stellt, sind steuerfrei (zum Beispiel Toner, Kopierpapier …).

Für die bis 30. 6. 2021 (verlängert vom 31. 3. auf den 30. 6. 2021!!) aufgelaufenen oder gestundeten Abgabenschulden gibt es nun ein COVID-19-Ratenzahlungsmodell. Diese gestundeten Abgaben können nun in zwei Phasen in Raten über die Dauer von maximal 36 Monaten bezahlt werden.

Registrierkasse
und COVID-19

Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen.

Eine interessante Fragestellung!
Steht eine Erschwerniszulage im Sinne der Steuerbegünstigung der sogenannten „SEG“-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) zu? Trägt man eine „Covid-Maske“ (was immer dies auch sein mag), hat man sicherlich eine Erschwernis.

Umgekehrt: Trägt man keine Maske, nimmt man eventuell eine Gefährdung in Kauf.

Das Finanzministerium hat Steuerfreiheit für die im Jahr 2020 bezahlte 3.000 Euro-Covid-Prämie bejaht – aber nur für die Erschwernis beim Tragen. Eine allgemeine Steuerfreiheit für Zulagen wegen der Verwendung von „Covid-Masken“ besteht nicht. Die Begründung lautet, es sei ja keine besondere Erschwernis, da das Tragen von Masken derzeit zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zähle.

Auch bei den Künstlern wurden die Förderungen angepasst. Seit dem 22. Februar 2021 können freischaffende Künstlerinnen und Künstler für die Monate Jänner und Februar 2021 bei der SVS eine Lockdown-Kompensation von 1.000 Euro beantragen. Ein Blick auf die Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport lohnt sich!

Es entspricht der ständigen (neueren) Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter versteht man, dass die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht wurde. Die Zahlung ist erfolgt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer bezahlt.

Wenn rein formale Mängel bestehen, steht dennoch die Vorsteuer zu. Diese formalen Mängel, meist auf der Rechnung, sind z. B. eine unrichtige UID-Nummer, ein falsches Leistungsdatum, eine ungenaue Bezeichnung, was geliefert wurde.

Die Finanz darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Abgabenbehörde nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst be-schränken! Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

15. Dezember 2020, Auszug aus Tipp 55

Mit dem Lockdown „light“ ab 2. 11. 2020 und dem „harten“ Lockdown ab 17. 11. 2020 hat sich der Verordnungs- oder Gesetzgeber nun weitere Förderungen im Corona-Förderdschungel ausgedacht:

  • Umsatzersatz

Es gibt einen Umsatzersatz von 2.300 bis 800.000 Euro für im Zeitraum 1. 11. bis 6. 12. 2020 direkt betroffene Unternehmen. Die erste Liste (die vor allem die Gastronomie anführt) wurde um jene Branchen erweitert, die vom 17. 11. bis 6. 12. 2020 von der COVID 19-Notmaßnahmenverordnung betroffen sind.

Hierzu liegt eine fünfseitige Branchenliste mit ÖNACE-Kennzahlen vor. Weist der eigene Gewerbeschein eine ÖNACE Kennzahl dieser Liste auf, hat man Anspruch auf Umsatzersatz. Dieser beträgt 20 – 60 % für den Einzelhandel, 80 % für alle anderen betroffenen Unternehmen. Die Beantragung via FinanzOnline ist bis 15. 12. 2020 möglich.

Unternehmen, die auch nach dem 6. Dezember geschlossen halten müssen, können von 16. 12. 2020 bis 15. 1. 2021 über FinanzOnline noch einen Umsatzersatz für Dezember beantragen. 50 % des Dezemberumsatzes 2019 sollen ersetzt werden, die entsprechende Richtlinie liegt jedoch noch nicht vor.

Wichtig: Es dürfen in dieser Zeit keine Mitarbeiterkündigungen stattfinden.

Erfreulich ist, dass die Beantragung ungewohnt einfach abzuwickeln ist. Ob die Auszahlung auch so unkompliziert funktioniert, bleibt abzuwarten. Wir haben jedoch bereits erste positive Erfahrung damit!

  • Fixkostenzuschuss II bis zu 800.000 Euro


Jetzt gibt es den Fixkostenzuschuss II „FKZ II“ (nach mehrmaligen Änderungen durch EU-Kommission usw.). Es werden zehn Zeiträume festgelegt, für die der FKZ II beantragt werden kann – Start mit 16. 9. 2020 bis 30. 6. 2021.

Hat man für das zweite Quartal 2020 den Fixkostenzuschuss beantragt, fällt man um den Fixkostenzuschuss für das dritte Quartal bis zum 16. 9. 2020 um. Somit müssen FKZ I und FKZ II nicht mehr zusammenhängen. (Super!)

Aus den zehn Betrachtungszeiträumen des FKZ II können auch bis zu zehn ausgewählt werden – vorausgesetzt, man hat 30 % Umsatzrückgang. Man kann den FKZ II in zwei Blöcken beantragen, dazwischen ist eine Lücke möglich, z. B. für die Beantragung des Umsatzersatzes. Umsatzersatz und FKZ II schließen sich für den gleichen Zeitraum nämlich aus!

Der FKZ II richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z. B. Umsatzausfall 50 % – somit Ersatz von 50 % ausgewählter Fixkosten). Gedeckelt ist das Ganze mit 800.000 Euro pro Gesellschaft.

Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss I werden auch Miete, Strom, Versicherungen, Leasingraten, Abschreibungen und frustrierte Kosten (Welch passender Ausdruck!) ersetzt. Im Detail ist immer etwas ein bisserl anders als beim FKZ I: Bei den Leasingraten kann man jetzt alles absetzen (auch die Tilgung). Wichtig: Der Unternehmerlohn kann bis zum Maximum von 2.667 € pro Monat mit Sozialversicherungsbeiträgen aufgefüllt werden.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen: die 1. Tranche des FKZ II (80 %) für 23. 11. 2020 bis 30. 6. 2021 und die 2. Tranche (20 %) für 1. 7. 2021 bis 31. 12. 2021.

Bis zu einem FKZ II in Höhe von 36.000 Euro kann der Unternehmer selbst (ohne Steuerberater) den Antrag stellen. Ein höherer FKZ II erfordert einen Steuerberater.

Für Unternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz kann pauschal ein FKZ II von 30 % des Umsatzausfalls angesetzt werden – maximal 36.000 Euro für ein Jahr.

Vorsicht: Es gibt die Schadenminderungspflicht, und man unterliegt Beschränkungen bei Entnahmen und Gewinnausschüttungen.

Ärgerlich ist, dass das 3. Quartal 2020 fast gänzlich aus dem Fixkostenzuschuss II herausfällt. Allerdings wurden im Gegenzug Stolpersteine des FKZ I ausgemerzt.

Erfreuliches im Bereich Gastro und Co:

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und im Publikationsbereich auf 5 % wurde bis 31. 12. 2021 verlängert.

  • Höhere Pauschalierungsgrenzen (Pauschalierung bei Jahresumsatz bis 400.000 Euro): ab 2020 unbefristet möglich
  • Geschäftsessen noch bis 31. 12. 2020 mit 75 % statt 50 % absetzbar (vorerst keine Verlängerung geplant)
  • Essensgutscheine für Arbeitnehmer: Steuerbefreite Lebensmittelgutscheine wurden von 1,10 Euro auf 2,00 Euro und
    steuerbefreite Essensgutscheine von 4,40 auf 8,00 Euro angehoben.
    Klargestellt wurde nun, dass es für die Steuerfreiheit egal ist, ob der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet oder nicht.
    Gilt seit 1. 7. 2020 und vorerst unbefristet.

Auch bei den Künstlern wurde zum Thema Förderungen und Zuschüsse nachgezogen. Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler gibt es nun aufgrund des neuerlichen Lockdowns eine Sonderzahlung von 1.300 €, unabhängig von bisherigen Unterstützungsinstrumenten.

Daneben kann weiterhin der Härtefallfonds bei der Wirtschaftskammer beantragt werden. Auch etwaige Überbrückungsfinanzierungen von der Sozialversicherung (SVS) sind nicht schädlich.

Beantragt werden kann diese Sonderzahlung online über die SVS-Seite.

Weiters kann die Beihilfe des Künstler-Sozialversicherungsfonds noch bis Ende März 2021 beantragt werden. Diese Beihilfe ist vor allem für jene Künstler ratsam, die weder für die Überbrückungsfinanzierung der SVS noch für den Härtefallfonds und den Umsatzersatz in Frage kommen.

Mittels Änderungsbegehren können bereits im Oktober 2020 gestellte Kurzarbeitsbegehren (30 % Arbeitszeit oder auch mehr) im Hinblick auf eine höhere Arbeitszeitreduzierung angepasst werden.

1. Oktober 2020, Auszug aus Tipp 53

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes von 5 % für Gastronomie und Beherbergung, Kultur und Publikationsbereich, vorerst befristet von 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020, hat für die betroffenen Branchen, wenn sie wieder Umsätze tätigen (offen haben, in Betrieb sind), deutliche Steuerspareffekte.

Immer wieder angefragt: Beherbergung ist Vermietung mit Nebenleistungen und einer Vermietungsdauer von unter drei Monaten.

Wie geht man mit Vorauszahlungen um, z. B. bei Veranstaltungen im Kulturbereich, bei Zimmervermietung: Grundsätzlich ist für den Steuersatz der Leistungszeitpunkt entscheidend. Damit würde für Vorauszahlungen der „alte“ Steuersatz gelten. Das Finanzministerium meint, dass man die 5 % anwenden und – sollte nicht verlängert werden – im Jänner 2021 berichtigen könne.

Wie ist das jetzt mit den Stornogebühren? Hier gibt es eine Klarstellung des Ministeriums: Zahlungen, die ein Vertragspartner auf Grund des vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht steuerbar (daher keine Umsatzsteuer). Es macht keinen Unterschied, ob diese Stornogebühren im Vertrag oder den allgemeinen Auftragsbedingungen geregelt sind. Darunter fallen neben den Stornogebühren auch Reuegelder, Vertragsstrafen, Entschädigungen für entgangenen Gewinn.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Kunde das Entgelt bezahlt, die Leistung dann aber – warum auch immer – nicht konsumiert. Beispiel: Gutschein verfällt, Hotelbesuch wird nicht angetreten, Reise verfällt, weil nicht angetreten.

Worin besteht der Unterschied? Die Umsatzsteuer entfällt, wenn der Kunde aktiv wird. (Echter Schadenersatz, der Lieferant hat die Möglichkeit, die Leistung an jemand anderen zu verkaufen und zu erbringen. Unternimmt der Kunde nichts, muss der Lieferant leistungsbereit bleiben, der Umsatz kann nicht mit jemand anderem gemacht werden.)

Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10 % für offene nichtalkoholische Getränke betrifft jene Umsätze, die nicht unter den § 111 Absatz 1 der Gewerbeordnung fallen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind überschaubar. Allerdings ist eine Folge der neuen Bestimmung, dass die Zusatzsteuer von 10 % für Buschenschanken entfällt.

Müssen die Umsatzsteuersenkungen an den Kunden weitergegeben werden? Das ist der normale Fall! Aber: Der neue Paragraf 7 des Preisgesetzes nimmt diese Umsatzsteuerreduktionen aus und legt fest, dass diese Umsatzsteuersenkungen ausdrücklich nicht an Kunden weiterzugeben sind.

Anmerkung: Die Vorsteuer auf Diäten bleibt weiter bei 10 %.

  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer (Steuersenkung, höhere Negativsteuer, Verlustrücktrag, Steuerfreiheit von Förderungen, degressive Abschreibung, Sonderabschreibung Gebäude), Covid 19-Rücklage
  • Fixkostenzuschuss
  • „Kurzarbeit 1“, „Kurzarbeit 2“, ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 „Kurzarbeit 3“
  • Härtefallfonds
  • Comeback-Bonus
  • Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen
  • Überbrückungsfinanzierung für Künstler
  • Garantien und Kredite: AWS, ÖHT, Länder, Gemeinden
  • Investitionsprämie AWS (1. 8. 2020 bis 28. 2. 2021 bzw. 28. 2. 2022)
  • Zahlungserleichterungen: Finanzamt, Sozialversicherungen
  • Sonderfonds (wie z. B. Künstler-Sozialversicherungsfonds, Kultur-
    Katastrophenfonds, Sozialfonds …)
  • Maßnahmen im Gebührengesetz, der Bundesabgabenordnung, …

Vom Softwarehersteller gibt es nunmehr die Abrechnungsprogramme. Wir werden in den nächsten Monaten die bisherigen Monate aufrollen und unter Verwendung der bereitgestellten Programme abrechnen.

Ab 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 ist (ob Verlängerung oder Neuantrag) die „Kurzarbeit 3“ möglich. Ein Lückenschluss für jene Fälle, deren „Kurzarbeit 2“ am 16. 9. 2020 geendet hat, ist möglich.

Vorgesehen ist, dass die Bestimmungen der „Kurzarbeit 2“ unverändert bleiben. Die Dienstnehmer sollen weiterhin 80/85/90 % des Nettolohns vor Kurzarbeit erhalten.

Allerdings gibt es neue Grenzen bei der Arbeitszeit, diese muss zwischen 30 % und 80 % der bisherigen Arbeitszeit betragen.

Für die „Kurzarbeit 3“ ist unter anderem eine Prognoserechnung zur wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen, und es soll eine Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit erfolgen. Entgeltsteigerungen (sowohl freiwillige als auch kollektivvertragliche und Biennalsprünge) werden berücksichtigt. Das ist wichtig, damit nicht zu viele Kosten im Unternehmen hängen bleiben.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, Formulare und die neue Sozialpartnervereinbarung gibt es vorerst noch nicht (Stand 9. 9. 2020), sie werden aber über die üblichen Kanäle bekanntgegeben.

Bei Vorliegen einer weiteren Förderung sind die Bestimmungen nicht einheitlich.

Als Künstler wäre es z. B. möglich, bis zu 12.000 Euro aus dem Härtefallfonds zu erhalten, dazu bis zu 3.000 aus dem Comeback- Bonus, dazu aus der Überbrückung bis zu 6.000 Euro, dazu aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds ebenfalls 3.000 Euro, wobei die Phase 1 (Härtefallfonds) angerechnet wird.

Für jeden Fonds gibt es ein Gesetz und meist Verordnungen und Erlässe, aber auch die Handhabung durch die jeweilige Behörde ist unterschiedlich.

Wir ersuchen um Verständnis, dass wir aufgrund der Fülle neuer Regelungen nicht immer im Detail auf dem letzten Stand sein können.

Es gibt eine gesetzliche Regelung:

Bis 70 Euro kann der Veranstalter einen Gutschein ausgeben (auch wenn der Kunde z. B.
5 Tickets zu 60 Euro erworben hat; es zählt das einzelne Ticket).

Zwischen 70 und 250 Euro kann ein Gutschein über 70 Euro ausgestellt werden, der Rest ist zurückzuzahlen.

Über 250 Euro muss der Veranstalter 180 Euro zurückzahlen, der verbleibende Rest kann ein Gutschein sein.

Wenn der Gutschein bis 31. 12. 2022 nicht
eingelöst wird, ist der Veranstalter zur Rückzahlung verpflichtet.

Aber: Das gilt nicht, wenn Veranstalter die öffentliche Hand (Bund, Land, Gemeinde) oder ein von dieser mehrheitlich in deren Eigentum stehender Veranstalter ist!

1. August 2020, Auszug aus Tipp 52

  1. Covid19-Prämie bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter im Jahr 2020; steuerfrei, sozialversicherungsfrei, kein DB, DZ und KommSt; keine Abgeltung von Arbeitsstunden oder Urlaub etc. Dies gilt nur dann, wenn es sich um eine Prämie für / im Zusammenhang mit Covid19 handelt. Mitarbeitergruppen / Berechnungsmodus usw. dokumentieren, damit es bei der Prüfung (in den nächsten Jahren) kein böses Erwachen gibt!
  2. Investitionsförderung für Investitionen ab 1. 8. 2020 bis 28. 2. 2021; Zuschuss in Höhe von 7 % oder 14 % der Anschaffungskosten (im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science) von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern. Diese müssen neu sein, aktivierungspflichtig, und die ersten Maßnahmen dürfen erst ab 1. 8. 2020 gesetzt werden! Nicht gefördert werden unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen und Unternehmenskäufe. Ebenso ausgeschlossen sind klimaschädliche Investitionen. Anschaffungs- / Herstellungszeitpunkt zählt.
  3. Degressive Abschreibung von 30 % für Investitionen ab 1. 7. 2020: Das bedeutet, dass vom Restbuchwert immer 30 % abgeschrieben werden können.
  4. Sonderabschreibung für Gebäudeinvestitionen: Im 1. Jahr kann die dreifache Abschreibung, im 2. Jahr die doppelte angesetzt werden. Gilt ebenfalls für Investitionen ab 1. 7. 2020.
  5. Steuersatzreduktion der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 %
  6. Verlustrücktrag bis zu einem Verlust von 5 Mio. Euro aus 2020 auf 2018 und 2019
  7. Landwirte: Ergebnisse können auf drei Jahre aufgeteilt werden, die Buchführungsgrenze wird auf 700.000 Euro Umsatz angehoben. Es entfallen die Einheitswertgrenzen für die Buchführungspflicht und eine Reihe von Nebenmaßnahmen, womit das Steuerleben für Landwirte erleichtert wird.
  8. Stundungen beim Finanzamt auf Grund von Covid19 werden automatisch bis 15. 1. 2021 verlängert.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % wurde am 23. 7. 2020 im Bundesgesetzblatt 267/2020 veröffentlicht. Der Überblick: Was ist betroffen?

  • Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken
    im Rahmen der Gewerbeberechtigung Gastronomie
  • Bücher und Zeitschriften
  • Beherbergung in eingerichteten Räumen und Campingplätzen
  • elektronische Publikationen
  • Künstler, Kino, Theater, Zirkus, Musik usw.

Der Zeitraum der Ermäßigung ist 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020. Ermäßigt sind jene Umsätze, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden. Vorsicht daher bei Gutscheinen, Vorauszahlungen usw., es gilt der Leistungszeitraum!

(Verlautbart am 23. 7. 2020 für Umsätze ab 1. 7. 2020!)

Es gibt eine auf den ersten Blick großzügige Erlass-Erledigung zur Frage, was bei der Registrierkasse zu tun sei: Es reicht eine textliche Angabe auf dem Registrierkassenbeleg. Der Erlass sieht folgende vier Möglichkeiten vor:

  1. Neues Symbol, z. B. „Z“. Anmerkung auf dem Registrierkassenbeleg: „Z“, Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon mit 10 % und 20 % ungültig, korrekt 5%.
  2. Es wird nur ein Produkt mit 5% Umsatzsteuer verkauft: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon für Produkt WWW mit 10 % ungültig, korrekt 5%.“
  3. Die Reduktion gilt für alle Artikel, die bisher mit 10 % verkauft wurden: „Netto­betrag und Umsatzsteuer auf Bon für Artikel mit 10 % Umsatzsteuer ungültig, korrekt 5%.“
  4. Die Ermäßigung von 5% ist auf mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anzuwenden (z. B. Gastronomie, Beherbergung). Es genügt: „Nettobetrag und Umsatzsteuer auf Bon ungültig für jene Artikel, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen; korrekt 5%.“

Die Variante d) ist wohl die Top-Variante, wenn keine Umstellung / Erweiterung der Registrierkasse erfolgt.

Die Rechnungsausstellung: unverändert! Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro Rechnungsbetrag genügen Bruttobetrag und Steuersatz. Bei darüber hinausgehenden Rechnungen müssen unverändert „Nettobetrag“ und „Steuer“ ausgewiesen werden, damit dieser Beleg als Rechnung gilt (z. B. Registrierkassenbeleg als Rechnung).

Eine Rechnungsberichtigung ist unverändert im Nachhinein möglich!

Empfehlung: Verlässliche Informationen zu aktuellen Maßnahmen, Vorschriften, Verordnungen usw. finden Sie auf den offiziellen Internetseiten der Ministerien sowie in der Rechtsdatenbank „Rechtsinformation des Bundes“ https://www.ris.bka.gv.at/.

Alles andere sind Meinungen, Gerüchte, Politik-Aussagen.

Vieles, was lange nicht möglich war, einfache und zinsfreie Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse (früher Krankenkasse), ist jetzt ganz einfach. Viele Fristen sind gestreckt. Das Finanzamt veranlagt derzeit nur Guthaben! Kommt es durch den Jahresbescheid zu Nachzahlungen, bleibt die Veranlagung liegen. Ebenso werden keine Ersuchen um Ergänzung (umgangssprachlich „Vorhalt“) ausgesendet. Das heißt, Erklärungen, zu denen es Nachfragen gibt, bleiben ebenso liegen.

So verlockend vieles ist – Sie sind als Unternehmer gefordert, den Überblick zu bewahren. Eine Liquiditätsplanung ist daher ganz wichtig. Höhepunkte beim Liquiditätsbedarf werden die Weihnachtsgelder sowie die Termine sein, an denen Finanzamts- und Gesundheitskassen-Stundungen auslaufen.

Sogenannte Non-Profit-Organisationen (NPO) sowie freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen erhalten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser setzt sich aus einem Struktursicherungsbeitrag und förderbaren Kosten zusammen. Die Förde­rungshöhe beträgt zwischen 500 und 2.400.000 Euro. Förderbare Kosten sind Mieten und Pachten, Versicherungsprämien, Zinsen, Kosten für Rechnungswesen und Bestätigungskosten, Lizenzen, Betriebskosten, Energie, Telekommunikation… sowie frustrierte Aufwendungen (z. B. aufgrund der Absage von Veranstaltungen). Leistungen von Versicherungen, z. B. Betriebsunterbrechungsversicherungen, sind abzuziehen.

Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7 % der Einnahmen 2019 oder des Durchschnitts aus 2018 und 2019.

Die Unterstützung ist mit dem Einnahmenausfall der ersten drei Quartale 2020 im Vergleich mit 2019 (bzw. Mittelwert 2018 und 2019) begrenzt.

Die Beantragung ist bis 31. 12. 2020 vorzunehmen. Wird der Antrag ab dem 1. 10. 2020 gestellt, müssen die tatsächlichen Werte angegeben werden. Die Einreichung erfolgt über www.npo-fonds.at .

Internet: www.bmko-es.gv.at oder www.svs.at, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 64/2020. Antragstellung bis 31. 12. 2020 möglich. Gewährt wird eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 6.000 Euro.
Der Härtefallfonds der Wirtschaftskammer wird angerechnet, die Soforthilfe wird nicht angerechnet. Die Zahlung ist steuerfrei und kein Teil der GSVG-Beitragsgrundlage.

Für wen gibt es diese Möglichkeit? Für Personen, die am 13. März als Künstler in der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert waren.

Es gibt für diese Umsätze eine Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 10% (statt 20%) für Umsätze zwischen 1.7. und 31.12.2020.
Auch Kaffee und Tee werden berücksichtigt.

Beispiele: Fanta am Würstelstand, alkoholfreies Bier im Becher bei einer Veranstaltung, Mineral in der Kantine, Automatenkaffee, Kaffee beim Bäcker, offenes alkoholfreies Getränk im Tankstellenshop …

Der Apfelsaft g’spritzt kann daher 5% Umsatzsteuer (Gastronomie), 10% Umsatzsteuer (in der Kantine) oder 20% Umsatzsteuer (Kauf im Handel) auslösen …

1. Juni 2020, Auszug aus Tipp 51

Viele Kunden können das Wort Corona/Covid-19 nicht mehr hören. Dennoch! Als Unternehmer sind Sie mehr denn je und weiterhin gefordert, Entscheidungen zu treffen. Eine wesentliche Aufgabe des Unternehmers besteht darin, die Überlebensfähigkeit in der Zukunft herzustellen.

Unternehmer können mit Unsicherheit umgehen. Es gibt Erwartungen über mögliche Entwicklungen. Zu diesen Erwartungen gibt es Eintrittswahrscheinlichkeiten. Betriebswirtschaft und Entscheidungstheorie stellen Kalkulationsmodelle zur Verfügung. Damit lassen sich Erwartungswerte errechnen. Auf Basis dieser Erwartungswerte lassen sich rationale Entscheidungen treffen.

Die derzeitige Situation ist anders. Wir haben keine Unsicherheiten, sondern Ungewissheit. Ungewissheit bedeutet, dass sich keine Wahrscheinlichkeiten ermitteln lassen. Das ist bei Situationen der Fall, die „so“ noch nicht stattfanden.

Soweit die Theorie. In der Praxis erlebt man das Rechnen von Wahrscheinlichkeiten eher selten. Vielmehr entscheiden erfolgreiche Menschen – nach sorgfältiger Überlegung – aus ihrem Bauchgefühl heraus.

Es klingt zwar banal, doch erweist sich diese Art des Entscheidens in der Praxis als sehr wirkungsvoll. Untersuchungen zur Entscheidungsfindung haben nämlich gezeigt, dass sehr wesentliche Themen dieses Bauchgefühl bestimmen:

  • Erfahrungswerte der Vergangenheit (positiv und negativ, plus/minus)
    Was hat funktioniert, was ist schiefgegangen?
  • Einschätzung der wahrscheinlichsten Entwicklung
  • Einschätzung der Auswirkungen auf Organisation, Kunden/Lieferanten usw.
  • Nebeneffekte

Außerdem: Erfolgreiche Unternehmer scheuen sich nicht, Fehler zu erkennen und Entscheidungen zu revidieren und zu korrigieren.
 

Corona – Entscheidungshilfen

Was werden makroökonomische Entwicklungen und Auswirkungen sein?
Zu erkennen sind folgende Tendenzen:

  • Die Erosion der Weltwirtschaft führt zu Wirtschaftseinbrüchen.
  • Die Politik wird durch Gelddrucken versuchen, die Wirtschaft „anzukurbeln“, was eine Inflation auslösen sollte.
  • Aber: Geringere Nachfrage am Realgütermarkt führt zu Preisdruck und Preisreduktionen.
  • Die hohen Staatsverschuldungen quer durch die entwickelten Länder lassen voraussichtlich keine wesentlich höheren Zinsen zu.
  • Ähnlich den letzten Jahren und den Erfahrungen nach 2008 wird dieses hohe Angebot an billigem Geld weiterhin zu einer hohen Nachfrage nach nicht vermehrbaren Gütern (Grund, Immobilien) und Wertpapieren führen (Kapital sucht Rendite!).

Die Verunsicherung der Menschen hemmt Kaufentscheidungen, das billige Geld und die schwächelnde Wirtschaft erfordern Anpassung der Unternehmen!

  • Wie wird sich Ihr Markt entwickeln? Welche Produkte, welche Dienstleistungen werden sich behaupten? Was bringt die besten Deckungsbeiträge/Aufschläge?
  • Welche Kunden? Welche Vertriebswege? Was werden Sie in Zukunft für wen machen, was nicht (mehr)?

Die erste Zeile Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung heißt „Umsatzerlöse“ und ist die wichtigste. „Alles andere ist primär!“ (So hat es ein berühmter Fußballer formuliert.)
 

Tipps zu den Ausgaben:

  • Die Preise für Waren und Dienstleistungen werden höheren Schwankungen unterliegen. Einerseits ergibt sich der Preisdruck durch den Ange­bots­überhang, andererseits ein Kostendruck bei Einkauf oder Produktion.
    Mögliche Maßnahmen: Absicherung von Preisen, zusätzliche Rabatte bei Vorauszahlungen, Anzahlungen, Teilzahlungen.
  • Bei den Personalausgaben müssen Sie im Fall von Umsatzrückgängen die Kosten für Mitarbeiter in nicht produktiven Bereichen schneller reduzieren als bei den produktiven Tätigkeiten! Maßnahmen sind Verlängerung der Kurzarbeit, Planung des prozentuellen Ausfalls in der Kurzarbeit, einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen usw.
  • Vorsicht beim Wiederhochfahren von Betrieben und Teilbetrieben:
    Optionsmöglichkeiten bei Kurzarbeit offenhalten!
     

Tipps zur Kurzarbeit:

  • Die Kurzarbeit kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Auf der AMS-Website wurden neue Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1. 6. 2020 (mit dem Kurzarbeitsantrag einzureichen) veröffentlicht. Diese sind für Erstanträge ab 1. 6. und für Verlängerungsanträge ab dem 4. Kurzarbeitsmonat zu verwenden.
  • Das AMS hat bekanntgegeben, dass eine rückwirkende Erstbegehrensstellung ab dem 1. Juni 2020 nicht mehr möglich ist. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Seit einigen Tagen ist über FinanzOnline der Antrag zur Gewährung der Fixkostenhilfe möglich. Dazu ist eine Verordnung ergangen. Der Fixkostenzuschuss wird über das Finanzamt und dann die COFAG abgewickelt. Es gilt (vermutlich) die Bundesabgabenordnung, andererseits entscheidet die COFAG auf privatrechtlicher Basis unter Beilegung der von der Finanzverwaltung erstellten Risikoanalyse!

Der Zeitraum des Umsatzausfalls wird festgelegt als 2. Quartal 2020 im Vergleich zum 2. Quartal 2019. Sie können aber alternativ den Umsatzausfall vom 16. des Monats bis 15. des Folgemonats, frühestens ab März, maximal für drei Monate, heranziehen (z.B. 16. 3. bis 15. 6.).

Grundsätzlich gilt der Leistungszeitraum für den Umsatzausfall, bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnern gilt das Zu- und Abflussprinzip, wenn es zu keinen willkürlichen zeitlichen Verschiebungen kommt!

Folgende Kosten, die nicht wegverhandelt werden konnten, werden für den Betrachtungszeitraum zu 25 % bis 75 % (je nach Umsatzausfall) ersetzt:

  • Wertverlust saisonaler(??) Ware (tatsächlich realisierter Verkaufspreis abzüglich des Einkaufspreises)
  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit(??) stehen
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsen (nicht an verbundene Unternehmen)
  • Finanzierungskostenanteil bei Leasing (der Teil der Rate, der nicht der Wertminderung entspricht)
  • betriebliche Lizenzgebühren (nicht im Konzern)
  • Personalkosten, die ausschließlich(!!) die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen (vermutlich Reisebüros, Tourismus, Hotellerie und Gastronomie) betreffen
  • Strom, Gas und Telekommunikation
  • angemessener Unternehmerlohn (zwischen 666,66 und 2.666,67 lt. letzter Veranlagung)
  • Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
  • abzüglich: Versicherungsleistungen

Bei einem beantragten Zuschuss bis 12.000 Euro ist keine Bestätigung des Steuerberaters notwendig, erst höhere Beträge erfordern solche Bestätigungen. Bei Anträgen zwischen 12.000 und 90.000 Euro und für die erste Tranche bis 19. 8. 2020 reicht die Bestätigung der Plausibilität aus.

Tipp für rasche Liquidität: Es kann eine erste Teiltranche beantragt werden, wobei Umsatzausfälle und Fixkosten geschätzt werden können.

Und: Bereiten Sie den Antrag über Finanz­Online vor (es sind etliche Seiten, Sie werden nicht sofort alle Daten, Bestätigungen und Nachweise verfügbar haben).

Vorsicht!
Keine Ausschüttung von Dividenden zwischen 16. 3. 2020 und 16. 3. 2021 von der den Antrag stellenden Gesellschaft! Bis 16. 6. 2021 wird eine „maßvolle Dividendenpolitik“ gefordert.

15. April 2020, Auszug aus Tipp 50

Das zweite COVID19-Maßnahmenpaket des Gesetzgebers bzw. der Bundesregierung soll die Unternehmen unterstützen, die Eindämmungsmaßnahmen gegen die CORONA-Viren zu überleben. Dienstnehmer, Pensionisten, öffentlicher Dienst sind gegen Einkommensausfälle weitgehend geschützt (Entgeltfortzahlung, uneingeschränkte Auszahlung von Pensionen und Löhnen/Gehältern, Nettolohngarantien bei Kurzarbeit, im schlechtesten Fall Arbeitslosengeld und/oder Insolvenzausfallsgeld). Für die Absicherung gesunder Unternehmer gibt es folgende Säulen:
 

  1. Härtefonds

    Einen Antrag für Unterstützung aus dem Härtefonds muss der Unternehmer selbst über die Wirtschaftskammer Österreich stellen. Es gibt keine Einschränkung auf Wirtschaftskammer-Mitglieder. Ausbezahlt werden – um persönliche Lebenserhaltungskosten abzudecken – maximal 2.000 Euro pro Monat (max. 80 % des verlorenen Einkommens) über maximal drei Monate.

    www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
     
  2. Zwischenfinanzierung

    Durch die Republik Österreich (teilweise auch die Länder) werden direkt oder über das Austria Wirtschaftsservice (AWS), ÖHT und andere Rechtsträger Garantien für Bankkredite gegeben.

    VORSICHT! Die Finanzierung erfolgt über die (Haus-)Bank, bei dieser ist der Antrag zu stellen. Die üblichen Unterlagen (Verwendungszweck, Finanzplan, usw.) sind vorzulegen. Die Banken erhalten die Garantie nur, wenn zumindest 8 % Eigenkapital, bezogen auf die Bilanzsumme, oder weniger als 15 Jahre Schuldentigungsdauer, erreicht werden. Dies ist vom Steuerberater zu bestätigen.

    Die Bank darf diesen Kredit nur einräumen, wenn er – unter Beachtung der Garantie – wirtschaftlich darstellbar ist. Der Gesetzgeber lagert damit den gesamten Prüfungsprozess an die finanzierende Bank aus. Die Bank erhält als „Zuckerl“ die Garantie und braucht COVID19-Kredite nicht mit Eigenkapital unterlegen (was natürlich für das Institut vorteilhaft ist). Sie muss die verbleibenden 20 % Risiko darstellen können oder weitere Sicherheiten hereinholen. Manche Banken drängen inzwischen darauf, dass die Unternehmer möglichst Stundungen durch Finanzamt und Gesundheitskasse in Anspruch nehmen.

    TIPP: Unterscheiden Sie Formulare der Fördergeber (z. B. ÖHT, AWS), die formalen Charakter haben sowie die Aufgabe, die Fördergeber an deren Richtlinien zu binden, und Formulare der Bank. Die Formulare der Bank sind keine amtlichen Formulare und sollen die Kreditvergabe erleichtern!

    www.aws.at/aws-ueberbrueckungsgarantien/

    TIPP: Die Stundungen bei Finanzamt und Gesundheitskasse bis Ende Juni 2020 sind unkompliziert zu realisieren und kosten nichts. Sie müssen die Abgaben allerdings unbedingt melden und die Stundung beantragen.

    Achtung! Ende Juni 2020 warten die Sonderzahlungen – auch bei Kurzarbeitsmitarbeitern. Wenn Sie viele Stundungen nutzen, kommt zwischen 15. 6. 2020 und 15. 7. 2020 alles zusammen! Erstellen Sie einen Finanzplan! Ziehen Sie eine Zwischenfinanzierung in Erwägung (siehe Seite 1)!!

  3. Fixkostenzuschüsse
     

    Nunmehr sind die – vielfach notwendigen – Zuschüsse zu den Fixkosten in den Grundzügen geregelt. (Bei den Personalkosten kann ja über Kurzarbeit reduziert werden).

    Ab 15. 4. 2020 können Anträge auf Fixkostenzuschüsse im Rahmen der Covid19-Krise gestellt werden. Der Antrag muss bis zum 31. 12. 2020 registriert werden und kann dann bis 31. 8. 2021 konkretisiert und belegt werden.

    Ihr Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID19 verursacht ist. Es wird also der Umsatz während der COVID19-Zeit mit dem Zeitraum 2019 verglichen!

    Sie müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten, und Ihre Firma muss vor der Covid19-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein (wieder die 8 % Eigenkapitalquote oder unter 15 Jahre Schuldentilgungsdauer).

    TIPP: 2019 die Jahresabschlüsse bald erstellen (lassen)!

    Wie hoch ist der Zuschuss?

    40–60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatz der nicht reduzierbaren Fixkosten
    60–80 % Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung …
    80-100 % Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung

    Die Anträge werden eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten haben. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

    Nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und ersatzfähige Fixkosten, soll ausbezahlt werden.

    Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Er ist nicht zu versteuern, reduziert aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Viele, viele Maßnahmen, im Gesetz, in der Verordnung, im Erlass …

Grundprinzipien:

  • Hemmung
    Ab 16. 3. bis Ende COVID-19 wird vieles „gehemmt“; das heißt, es werden Fristen nach hinten geschoben.
  • Anspruch auf weniger Geld
    Kann die Leistung nicht oder auch nur teilweise nicht erbracht werden, so liegt meist ein Anspruch auf Verringerung der Gegenleistung (Zahlung) vor.
    Verhandeln Sie, dokumentieren Sie!
  • Vertragsauflösung
    Nur in Ausnahmefällen, wenn die Leistung keinen Sinn ergibt (z. B. eine Bestellung von Osterware, wenn das Geschäft behördlich geschlossen ist).
  • Grundsätzlich bleiben alle rechtlichen Regelungen aufrecht, Verträge bestehen weiter, Dienstnehmer sind zur Leistung verpflichtet usw …
  • Gespräch/Antrag bei der Bank mit Finanzierungsanfrage (meist Kontokorrent), Finanzplan, Darstellung der Rückführung der Mittel
  • Die Bank beantragt mit dem Unternehmer die Garantie (z. B. beim AWS); diese betrifft beim AWS 80 % der Kreditsumme.
  • Vorlage der Bestätigung des Steuerberaters über 8 % Eigenkapital/15 Jahre Schuldentilgung
  • Ist der Kreditvertrag mit der Bank und der Garantievertrag mit dem AWS besiegelt, steht das Geld zur Verfügung.
     

Zur Abwicklung

Unter die Fixkosten fallen grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Betriebskosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation.

WICHTIG: Ein Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren, zählt ebenso.

Dazu kommt ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

TIPP: Dokumentieren, dokumentieren …

VORSICHT: In den bisherigen Unterlagen und Informationen werden die Begriffe Zahlung, Ausgaben, Kosten usw. vermischt. Erfahrungs­gemäß wird es um periodengerechte Ausgaben gehen. Es wird daher hoffentlich keinen Einfluss haben, wann die Zahlung erfolgt (denn dann wäre es unsinnig, jetzt Stundungen zu beantragen), sondern nur die Frage, für welchen Zeitraum die Kosten entstehen. Ebenso beim Umsatz: Auch hier wird es hoffentlich nicht auf den Zahlungseingang ankommen, sondern auf den Leistungszeitraum!

21. März 2020, Auszug aus Tipp 49

Ein Übersetzungsversuch für Unternehmer

Die Bundesregierung hat – Stand vom 21.3.2020 – Maßnahmen getroffen, die das Fortbestehen der Unternehmen sichern sollen. In Gesamtbetrachtung scheinen diese Maßnahmen so gestaltet zu sein, dass bei konsequenter Umsetzung und Planung (soweit dies möglich ist) keine Zahlungsunfähigkeit wegen COVID-19 eintreten sollte.
 

  1. Kosten herunterfahren – Mitarbeiter


    Die Personalkosten machen – bezogen auf alle Kosten – bei den meisten Unternehmen zwischen 50 % und 80 % der Gesamtkosten aus. Die Personalkosten zu reduzieren ist daher das Gebot der Stunde.

    Ziel der Bundesregierung ist es, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe COVID-19 die Dienstnehmer so weit wie möglich bei den bisherigen Dienstgebern beschäftigt bleiben.

    Stellen Sie den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe und vereinbaren Sie die Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern, sinnvollerweise auf 10 % der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die Kurzarbeitsbeihilfe deckt im Wesentlichen die Ausfallskosten der Mitarbeiter (inkl. Nebenkosten und anteilige Sonderzahlung).

    Die Beihilfe wird auf Basis des Entgelts mit Pauschalsätzen berechnet. Der Dienstgeber zahlt weiter die Überzahlung, Urlaubskonsumation, Krankenstände, sonstige Dienstverhinderungen und die tatsächliche Arbeitsleistung auf Basis des Bruttoentgelts vor Beginn der Kurzarbeit.

    Dienstnehmer erhalten „garantiert“ zwischen 80 % und 90 % vom vorherigen Nettobetrag, beschränkt durch die Höchstbeitragsgrundlage (5.370 € pro Monat brutto). Umfasst sind alle ASVG Dienstnehmer (somit auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit max. 25 % Beteiligung und Lehrlinge).

    VORSICHT: Der Dienstgeber zahlt weiter zwischen 80 % und 100 % der Nettolöhne, er schuldet die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. (Diese sind zu melden und sollten gestundet werden.) Der Ersatz wird vom AMS nach Abrechnung innerhalb von 90 (!) Tagen bezahlt. Sie müssen bis dahin vorfinanzieren.

    Kündigung von Mitarbeitern ist die „Ultima Ratio“, wenn keine alten Urlaube vorhanden sind, Totalschließung unumgänglich ist usw.

    Bei einer einvernehmlichen Lösung mit Wiedereinstellungsvereinbarung besteht nach Meinung einiger Sozialpartner die Möglichkeit, Sonderzahlungen und Urlaub im Einvernehmen auf den Zeitpunkt des Wiedereintritts zu verschieben.
     

  2. Kosten herunterfahren – sonstige Kosten


    Wareneinkauf minimieren (klar …) und versuchen, alle Fixkosten zu reduzieren. Leasing und Versicherungen stunden lassen, KFZ stilllegen, Stundung von Kreditraten anstreben.

    Bei Miet- und Pachtverträgen stellt sich die Frage, ob § 1104 oder § 1105 ABGB anzuwenden ist: Kann das Bestandobjekt gar nicht oder teilweise nicht gebraucht oder benutzt werden, besteht ein Anspruch auf Mietzins­minderung. Zahlen Sie am 1.4.2020 die Miete, so verzichten Sie auf eine allfällige Mietzinsminderung. Empfehlung: Zahlen Sie jedenfalls unter „Vorbehalt wegen eingeschränkter Brauchbarkeit und allfälliger Rückforderung nach § 1104/1105 ABGB“. Teilen Sie das dem Vermieter mit.
     

  3. Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten


    Schaffen Sie sich Liquidität! Halten Sie unbedingt die laufenden Zahlungen zu Lieferanten aufrecht. In den nächsten Monaten sind zu zahlen:

    • Lieferanten, Versicherungen, Mieten, Betriebskosten, …
    • Mitarbeiter – Nettolöhne
    • Sozialversicherung, Lohnsteuer, Nebenkosten


    Stundung beantragen: Finanzamt, Krankenkasse (kostenlose automatische Stundung bei Nichtbezahlung), Kommunalsteuer!

    Die notwendige Liquidität schafft man über

    Stellen Sie einen Antrag, sobald Sie einen Überblick haben. Sie müssen mehr als 8 % Eigenkapitalquote ausweisen und/oder eine Schuldentilgungs­dauer von unter 15 Jahren. AWS nimmt 80 % Haftung. Der Kredit kommt über die Hausbank (diese muss 20 % Risiko tragen).

    Schätzen Sie im Vorfeld ab, was im „Worst Case“ ihr Geldbedarf ist!

Nichts funktioniert „automatisch“, noch ist vieles unklar, der Teufel steckt im Detail.

Alle gesetzlichen Verpflichtungen gelten grundsätzlich weiter, ebenso Verträge und Vereinbarungen. Sie müssen Anträge stellen, Formulare ausfüllen, Meldungen vornehmen.

Ganz wichtig: Steuern und Abgaben müssen entweder gemeldet oder bezahlt werden, ansonsten hinterziehen Sie diese!

Die bürokratischen Hürden scheinen derzeit sehr niedrig zu liegen. Das wird nicht so bleiben, die Regierung möchte keinesfalls „Krisengewinner“ schaffen. Schon die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe hat rund 20 Seiten. Sie müssen mit allen Mitarbeitern Vereinbarungen treffen, korrekt und zeitnahe Aufzeichnungen führen, um die Pauschalsätze ersetzt zu bekommen.

Wir unterstützen Sie gerne, Sie sind dennoch gefordert, die Grundaufzeichnungen möglichst korrekt bereitzustellen, um keine zusätzlichen Verluste bei Beihilfen und Förderungen zu erleiden.

 

 

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